Tarifliche Unkündbarkeit nach § 37 Abs. 2 TV-BA setzt erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit gemäß § 2 Abs. 4 TV-BA und der Wartezeit nach § 1 KSchG ein. Eine bei einem früheren Arbeitgeber erworbene, auch langjährige Berufserfahrung führt nicht dazu, dass die tarifliche Unkündbarkeit bereits innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate greift.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Maßgeblich ist danach zunächst der Tarifwortlaut, wobei der Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ergänzend ist der tarifliche Gesamtzusammenhang heranzuziehen, da dieser Rückschlüsse auf den Regelungswillen zulässt und zur zutreffenden Ermittlung von Sinn und Zweck der Norm beiträgt. Lassen sich auf dieser Grundlage keine eindeutigen Auslegungsergebnisse gewinnen, können ohne feste Rangfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm und die praktische Tarifübung herangezogen werden. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, 14.07.2015 - Az: 3 AZR 903/13).
Bei rein am Wortlaut orientierter Lesart des § 37 Abs. 3 Satz 3 TV-BA, der auch die im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 18 TV-BA berücksichtigten Zeiten als Beschäftigungszeit definiert, ließe sich eine Anwendung der Unkündbarkeit bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erwägen. Gegen diese Lesart spricht jedoch die Systematik der Kündigungsfristenregelung in § 37 Abs. 1 TV-BA: Für den Zeitraum bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wird gerade nicht auf die Beschäftigungszeit nach § 37 Abs. 3 TV-BA abgestellt, sondern auf den tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Berücksichtigung der tariflichen Beschäftigungszeit erfolgt erst im Rahmen der weiteren Fristenstaffel nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-BA und der Unkündbarkeitsregelung nach § 37 Abs. 2 TV-BA, die insoweit erst „im Übrigen“ - also nach Ablauf der ersten sechs Monate - zur Anwendung kommt.
Tariflichen Unkündbarkeit - Wie ist der Tarifwortlaut auszulegen?
Der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) sieht in § 37 Abs. 2 vor, dass Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren aufweisen, nur noch aus einem wichtigen Grund ordentlich gekündigt werden können. Zugleich regelt § 2 Abs. 4 TV-BA, dass die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich als Probezeit gelten. Fraglich war im zu entscheidenden Fall, ob die tarifliche Unkündbarkeit auch dann bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses eingreift, wenn die erforderliche Beschäftigungszeit von 15 Jahren durch Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern erreicht wird.Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Maßgeblich ist danach zunächst der Tarifwortlaut, wobei der Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ergänzend ist der tarifliche Gesamtzusammenhang heranzuziehen, da dieser Rückschlüsse auf den Regelungswillen zulässt und zur zutreffenden Ermittlung von Sinn und Zweck der Norm beiträgt. Lassen sich auf dieser Grundlage keine eindeutigen Auslegungsergebnisse gewinnen, können ohne feste Rangfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm und die praktische Tarifübung herangezogen werden. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, 14.07.2015 - Az: 3 AZR 903/13).
Bei rein am Wortlaut orientierter Lesart des § 37 Abs. 3 Satz 3 TV-BA, der auch die im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 18 TV-BA berücksichtigten Zeiten als Beschäftigungszeit definiert, ließe sich eine Anwendung der Unkündbarkeit bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erwägen. Gegen diese Lesart spricht jedoch die Systematik der Kündigungsfristenregelung in § 37 Abs. 1 TV-BA: Für den Zeitraum bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wird gerade nicht auf die Beschäftigungszeit nach § 37 Abs. 3 TV-BA abgestellt, sondern auf den tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Berücksichtigung der tariflichen Beschäftigungszeit erfolgt erst im Rahmen der weiteren Fristenstaffel nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-BA und der Unkündbarkeitsregelung nach § 37 Abs. 2 TV-BA, die insoweit erst „im Übrigen“ - also nach Ablauf der ersten sechs Monate - zur Anwendung kommt.
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LAG Köln, 27.06.2025 - Az: 10 SLa 657/24
ECLI:DE:LAGK:2025:0627.10SLA657.24.00
Nachfolgend: BAG - 2 AZR 214/25 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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