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Dienstwagen statt Gehalt? So berechnet sich der pfändbare Anteil bei Sachbezügen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Übersteigt der Wert der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts, ist die Vergütungsvereinbarung insoweit insgesamt nichtig - der unteilbare Sachbezug erfüllt den Vergütungsanspruch in diesen Monaten nicht. Der Arbeitnehmer kann stattdessen Zahlung des dem Sachbezugswert entsprechenden Geldbetrags verlangen.

Sachbezug und Pfändungsgrenze

Sachbezüge dürfen nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO nur dann als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Zusätzlich darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Diese Regelung stellt ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar. Verstößt eine Vergütungsvereinbarung gegen dieses Gebot, führt dies bei Unteilbarkeit des Sachbezugs zu dessen Gesamtnichtigkeit: Der Sachbezug erfüllt in den betroffenen Monaten die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht nach § 362 Abs. 1 BGB, sodass ein Anspruch auf Auszahlung des dem Sachbezugswert entsprechenden Geldbetrags entsteht (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22; BAG, 16.04.2025 - Az: 10 AZR 80/24). Ist der Sachbezug hingegen teilbar, beschränkt sich die Nichtigkeit auf den unpfändbaren Anteil; das Entgelt ist bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu reduzieren.

Die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist ein unteilbarer Sachbezug. Sein Wert bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit einem Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nicht als Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO und nicht als Naturalleistung i.S.v. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zu qualifizieren ist hingegen der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ermittelte geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03-%-Regelung); dieser bleibt bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts außer Ansatz (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22).

Berechnung des pfändbaren Einkommens

Zur Ermittlung des monatlich pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts sind nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zunächst zusammenzurechnen. Von der so ermittelten Summe sind die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag abzusetzen, anschließend Steuern, vom Arbeitnehmer zu tragende Sozialversicherungsbeiträge sowie die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO genannten Beträge in Abzug zu bringen. Arbeitgeberseitige Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI sind dabei von den Arbeitnehmerbeiträgen zu subtrahieren, sodass nur der Differenzbetrag berücksichtigungsfähig ist (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22). Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer sind dabei pflichtversicherten Arbeitnehmern gleichzustellen: Die zu leistenden Beiträge sind gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen abzuführen, da die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch § 240 SGB V i.V.m. den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ geregelt und als hinreichende Rechtsgrundlage anerkannt ist (vgl. BSG, 19.12.2012 - Az: B 12 KR 20/11 R).
Keine Anwendung findet § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Diese Vorschrift, die bei der Zwangsvollstreckung eine Anrechnung des Naturalleistungswerts auf das unpfändbare Entgelt ermöglicht, widerspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen zu § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO: Danach müssen Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch bei Vereinbarung eines Sachbezugs mindestens in Höhe des Pfändungsfreibetrags in Geld leisten (BT-Drs. 14/8796 S. 25); § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist insoweit die speziellere Norm (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22).

Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei eigenen Einkünften der Unterhaltsberechtigten

Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO a.F. einen unpfändbaren Grundbetrag, der entsprechend den Unterhaltspflichten gestaffelt ist. Voraussetzung für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ist, dass der Arbeitnehmer einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommt und tatsächlich Unterhalt gewährt (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22).

Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Gericht in analoger Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO a.F. bzw. - seit dem 08.05.2021 - § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22). Dieser Grundsatz gilt entsprechend bei der Prüfung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO: Auch hier besteht kein gesteigertes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, soweit seine Unterhaltsberechtigten über eigene Einkünfte verfügen.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind Höhe der Eigeneinkünfte und der konkrete Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gegeneinander abzuwägen. Mangels gesetzlicher Festlegung einer Einkommensschwelle darf sich das Gericht dabei nicht auf eine schematisierende Betrachtung beschränken; eine ausschließliche Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet aus (vgl. BGH, 23.02.2022 - Az: VII ZB 41/21; BGH, 09.07.2020 - Az: IX ZB 38/19). Zulässig ist eine Orientierung an den sozialrechtlichen Regelbedarfssätzen (Anlage zu § 28 SGB XII), wenn - mit Blick darauf, dass die Pfändungsfreigrenzen nicht nur das Existenzminimum, sondern einen deutlich darüber liegenden Betrag schützen wollen - ein Zuschlag von 30 bis 50 Prozent vorgenommen wird (vgl. BGH, 09.07.2020 - Az: IX ZB 38/19).

Bei bestehendem Familieneinkommen - insbesondere wenn der andere Elternteil gleichrangig unterhaltspflichtig ist - entspricht es billigem Ermessen, Steigerungsbeträge nach § 850c Abs. 1 ZPO a.F. sowie nach § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. von der Pfändung befreite Beträge lediglich proportional zum Einkommensanteil des Arbeitnehmers am gemeinsamen Haushaltsnettoeinkommen in Ansatz zu bringen. Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils an gemeinsame Kinder stellen eigene Einkünfte der Kinder i.S.d. § 850c Abs. 6 ZPO dar (vgl. BGH, 19.12.2019 - Az: IX ZB 83/18). Deckt das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich des erforderlichen Abstands zum sozialrechtlichen Existenzminimum, ist es ermessensfehlerfrei, diesen bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen vollständig außer Acht zu lassen (vgl. BGH, 16.04.2015 - Az: IX ZB 41/14).

Ausschlussfristen und Verzugszinsen

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenklausel, die - als Allgemeine Geschäftsbedingung - bereits an die bloße Entstehung eines Anspruchs anknüpft, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BAG, 28.08.2019 - Az: 5 AZR 425/18). Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entstehen ohne Mahnung, wenn der Fälligkeitstermin vertraglich bestimmt ist; bei kalendermäßiger Festlegung des Zahltags tritt Verzug unmittelbar am darauf folgenden Tag ein.


BAG, 25.03.2026 - Az: 5 AZR 38/25

ECLI:DE:BAG:2026:250326.U.5AZR38.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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