Das Mindestelterngeld nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ziel des
Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die damit verbundenen finanziellen Einschränkungen erhalten.
Letzteres gilt jedoch nicht für das Mindestelterngeld, das auch bei fehlender Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Das Mindestelterngeld ist eine reine Förderungsleistung, die allen Eltern als Ausgleich für finanzielle Einschränkungen in den ersten Lebensmonaten des Kindes zustehen soll und der Anerkennung der Betreuungsleistung dient.
Das Elterngeld hat daher nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Doppelfunktion dergestalt, dass es bis zum Mindestbetrag eine allgemeine Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistung und erst im über diesen Betrag hinausgehenden Umfang eine Entgeltersatzleistung im engeren Sinn darstellt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.