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Mehrheitsprinzip im Tarifrecht: Wo endet die Verdrängungswirkung des Tarifeinheitsgesetzes?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG werden von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht erfasst.

Das Tarifeinheitsgesetz (Tarifeinheitsgesetz vom 03.07.2015, BGBl. I S. 1130) hat mit § 4a TVG eine Kollisionsnorm eingeführt, nach der bei Überschneidung der Geltungsbereiche konkurrierender Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften im Betrieb grundsätzlich nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft anwendbar sind (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG). Streitig war, ob diese Verdrängungswirkung auch Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG erfasst und ob einem Arbeitgeberverband, der mit mehreren Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen hat, hieraus Unterlassungs- und Einwirkungsansprüche erwachsen können.

Ein auf die Unterlassung einer Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen gerichteter Globalantrag ist unbegründet, wenn auch nur eine Fallgestaltung erfasst ist, in der der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (vgl. BAG, 25.07.2024 - Az: 8 AZR 24/24; BAG, 29.09.2020 - Az: 1 ABR 21/19; BAG, 20.11.2012 - Az: 1 AZR 179/11). Ein Unterlassungsanspruch kann sich - soweit eine Verdrängung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in Rede steht - nur auf einen bestimmten, aktuell geltenden Tarifvertrag beziehen, nicht aber pauschal auf dessen Nachfolgeregelungen. Jeder Neuabschluss oder jede Änderung eines Tarifvertrags begründet eine neue Tarifkollision, die eine eigenständige Prüfung erfordert: insbesondere, welche Gewerkschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt geschlossenen kollidierenden Tarifvertrags die Mehrheit der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder im Betrieb hat (§ 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG) und ob die Interessen der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags ernsthaft und wirksam berücksichtigt wurden (§ 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG). Die rechtserhebliche Zäsur (vgl. BAG, 19.03.2025 - Az: 4 ABR 35/23) mit jedem neuen Kollisionsfall bedingt, dass eine vorab erfolgende Feststellung der Verdrängungswirkung für künftige, noch nicht abgeschlossene Tarifverträge nicht möglich ist.

Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen sowie der Bestand und die Anwendung geschlossener Tarifverträge (vgl. BVerfG, 11.07.2017 - Az: 1 BvR 1571/15 u.a.). Eine fehlerhafte Nichtanwendung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG beeinträchtigt indes nicht die Koalitionsfreiheit des tarifschließenden Arbeitgeberverbands im Hinblick auf die Geltung des Mehrheitstarifvertrags. § 4a TVG wirkt ausschließlich in Richtung der Verdrängung des Minderheitstarifvertrags (vgl. BAG, 19.03.2025 - Az: 4 AZR 283/23); die Geltung des Mehrheitstarifvertrags wird durch die Nichtanwendung der Norm weder eingeschränkt noch durch ihre Anwendung erweitert. Auch die in § 4a Abs. 4 TVG vorgesehene Möglichkeit der Nachzeichnung betrifft allein die Koalitionsfreiheit der nicht tarifschließenden Gewerkschaft, nicht die des Arbeitgeberverbands.

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