Ein befristeter
Arbeitsvertrag ist gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG wirksam, wenn er zur Vertretung eines vorübergehend ausfallenden
Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Der
Arbeitgeber darf in solchen Fällen mit der Rückkehr des Vertretenen rechnen und hat daher nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis an einer Ersatzkraft.
Im entschiedenen Fall war ein Musiker über mehrere Jahre hinweg auf Grundlage aufeinanderfolgender Verträge beschäftigt worden. Jeder dieser Verträge war jeweils für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung eines Stammmitarbeiters geschlossen worden. Damit bestand in jedem Vertragszeitraum ein eigenständiger Vertretungsbedarf, der die Befristung sachlich rechtfertigte. Dass der Arbeitnehmer letztlich fast fünf Jahre befristet tätig war, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, solange der Arbeitgeber nicht von Anfang an mit einem längerfristigen Vertretungsbedarf geplant hat.
Auch tarifvertragliche Grenzen für Befristungen standen dem nicht entgegen. Die im einschlägigen
Tarifvertrag vorgesehene Höchstdauer von drei Jahren bezieht sich auf einzelne Zeitverträge, nicht auf die Gesamtdauer mehrerer nacheinander geschlossener Verträge. Werden also mehrere befristete Verträge aneinandergereiht, ohne dass ein einzelner die Dreijahresgrenze überschreitet, liegt kein Verstoß gegen die Tarifregelung vor.
Schließlich führt auch die wiederholte Bezugnahme auf denselben Grund - hier: die Vertretung eines bestimmten Kollegen - nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung. Ein Missbrauch liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Tarifregelung gezielt umgeht oder von vornherein einen mehr als dreijährigen Vertretungsbedarf über mehrere Kurzverträge abdecken will.
Damit endet das
Arbeitsverhältnis wirksam mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn ein sachlicher Vertretungsgrund vorliegt und die Höchstdauer einzelner Zeitverträge nicht überschritten wird.