Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Beachtung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Eine außerordentliche Kündigung setzt gemäß § 626 Abs. 1 BGB voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Kündigenden unzumutbar belastet. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündigungsberechtigten ist.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt somit eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn alle anderen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessenen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind.
Wird die fristlose Kündigung auf ein Fehlverhalten gestützt, muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen, das jede Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließt.
Die Rechtsprechung konkretisiert den wichtigen Grund durch eine abgestufte Prüfung.
Es ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann ist zu prüfen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei ist auf einen objektiven Maßstab, nicht etwa die subjektive Beurteilung des Kündigenden abzustellen.
Eine außerordentliche Kündigung setzt gemäß § 626 Abs. 1 BGB voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Kündigenden unzumutbar belastet. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündigungsberechtigten ist.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt somit eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn alle anderen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessenen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind.
Wird die fristlose Kündigung auf ein Fehlverhalten gestützt, muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen, das jede Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließt.
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Es ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann ist zu prüfen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei ist auf einen objektiven Maßstab, nicht etwa die subjektive Beurteilung des Kündigenden abzustellen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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