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Außerordentliche Kündigung eines Rundfunkredakteurs wegen Verletzung der journalistischen Unabhängigkeit und falscher Ehrenerklärung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Verletzung der journalistischen Unabhängigkeit und eine inhaltlich falsche Ehrenerklärung gegenüber der Senderleitung können an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Die Kündigung ist dennoch unwirksam, wenn bei der Interessenabwägung das Fortbestandsinteresse des langjährig beschäftigten Redakteurs überwiegt und für die Unabhängigkeitsverletzung eine Abmahnung als milderes Mittel genügt hätte.

Wie wird eine außerordentliche Kündigung geprüft?

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Prüfung zweistufig (vgl. BAG, 17.04.2006 - Az: 2 AZR 415/05; BAG, 28.08.2008 - Az: 2 AZR 15/07; BAG, 10.06.2010 - Az: 2 AZR 541/09; BAG, 09.06.2011 - Az: 2 AZR 381/10).

Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist.

Wann verletzt ein Redakteur die journalistische Unabhängigkeit?

Für Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gelten die durch die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG geprägten Programmgrundsätze. Danach müssen wertende und analysierende Beiträge dem Gebot journalistischer Fairness entsprechen, und die Berichterstattung hat umfassend und wahrheitsgetreu zu erfolgen. Dienstanweisungen zur Programmverantwortung können diese Grundsätze konkretisieren, etwa durch das Verbot von Entstellungen und Verzerrungen, auch durch Auslassen oder Verschweigen von Tatsachen, sowie durch das Gebot, Aussagen Dritter und Kommentare deutlich zu kennzeichnen.

Verlässt ein Arbeitnehmer diese Grundsätze der unparteiischen und objektiven Berichterstattung, kann dies für die Rundfunkanstalt einen erheblichen Eingriff in ihre Stellung als öffentlich-rechtliche Anstalt darstellen. Eine Verletzung liegt insbesondere vor, wenn der Redakteur die Position des berichtenden Journalisten verlässt, indem er sich in die Marketingaktivitäten für ein Produkt einbinden lässt, über das er berichtet. Rechtlich bedenklich ist dies in zweifacher Hinsicht: Zum einen verstößt der Redakteur gegen die journalistische Unabhängigkeit. Zum anderen legt er den „Lagerwechsel“ nicht offen, sondern präsentiert den Beitrag weiterhin aus der Position des außenstehenden Journalisten. Ein an sich geeigneter Kündigungsgrund ist damit gegeben.

Im zu entscheidenden Fall ergab sich die Einbindung des Redakteurs in die Markteinführung eines Präparats, über das er eine Dokumentation erstellt hatte, aus einem E-Mail-Verkehr mit dem Protagonisten. Der Redakteur wurde um Rat gefragt, nahm am internen Abstimmungsprozess teil und äußerte sich zustimmend zu den geplanten Marketingmaßnahmen.

Kann eine falsche Ehrenerklärung eine Kündigung rechtfertigen?

Auch die Abgabe inhaltlich falscher, unvollständiger oder ungenauer Erklärungen gegenüber der Senderleitung kann einen an sich geeigneten Kündigungsgrund darstellen. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer die Bedeutung der Erklärung erkennen konnte, etwa weil die Senderleitung auf dieser Grundlage nach außen zu Programmbeschwerden Stellung nimmt. Von einem erfahrenen Journalisten ist zu erwarten, dass er diese Bedeutung erkennt und die Erklärung entsprechend sorgfältig formuliert. Dies gilt umso mehr für Stellungnahmen, die er ohne äußeren Druck selbst anfertigt.

Fehler bleiben auch dann erheblich, wenn man die Erläuterungen des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Pflichtverletzungen überschreiten in ihrer Gesamtheit die Schwelle zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

Vorliegend betraf dies mehrere Punkte: die Behauptung, sämtliche gesammelten Informationen seien in die Dokumentation eingeflossen, obwohl kritische Stellungnahmen behandelnder Ärzte nicht übernommen worden waren, die Aussage, keinen Einfluss auf den Sendetermin genommen und keinem Dritten Hinweise auf einen möglichen Termin gegeben zu haben, sowie die Angabe, keine Kenntnis von Produktionsbeginn oder Markteinführung gehabt zu haben. Der E-Mail-Verkehr widerlegte diese Angaben. Auch eine spätere Informationsvorlage für die Intendantin enthielt unzutreffende Darstellungen zum zeitlichen Ablauf von Buchveröffentlichung und Produktion.


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LAG Köln, 14.12.2011 - Az: 3 Sa 347/11

ECLI:DE:LAGK:2011:1214.3SA347.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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