Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Hat ein
Arbeitnehmer erklärt, er könne eine angebotene Schwarzarbeit annehmen, so ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und der
Arbeitgeber zur
außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Das Vorenthalten der geschuldeten Arbeitsleistung durch die Vortäuschung einer
Arbeitsunfähigkeit kann als erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung gewertet werden. Darüber hinaus wird auch das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 03. April 2008 geendet. Die außerordentliche Kündigung vom 03. April 2008 ist gem.
§ 626 BGB hinsichtlich des Kündigungsgrundes des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit aus wichtigem Grund gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist offensichtlich eingehalten. Der schriftliche Detektivbericht hierzu ist der Beklagten nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Einlassung am 02. April 2008 zugegangen. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des
Betriebsrats nach
§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam. Nach unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten ist die Stellungnahme des Betriebsrats dieser vor Ausspruch der Kündigung am 03. April 2008 zugegangen. Im Übrigen ist die Betriebsratsanhörung vom Kläger auch nicht bestritten worden.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Hinblick auf die Anforderung des § 626 Abs. 1 BGB, die hier somit allein streitentscheidend ist, geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird dabei durch eine abgestufte Prüfung in zwei Stufen vollzogen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, sodann ist zu untersuchen, ob die Kündigung auch bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
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