Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.284 Anfragen

Verdienstausfall auch bei objektiv falscher Krankschreibung nach einem Verkehrsunfall?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagten - soweit im Rahmen des Revisionsverfahrens relevant - auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch.

Der Kläger arbeitete am 8. Mai 2019 in einer Waschstraße. Dabei wurde er durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, erfasst und eingeklemmt. Dadurch erlitt der Kläger eine tiefe, klaffende Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger befand sich aufgrund des Unfalls vom 8. bis zum 22. Mai 2019 und vom 26. bis zum 27. August 2019 in stationärer Behandlung. Laut einer fachärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2020 war er wegen einer offenen Wunde des Unterschenkels vom 8. Mai 2019 bis voraussichtlich zum 14. September 2020 arbeitsunfähig.

Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld in Höhe von 2.257,44 € (16 Monate zu je 141,09 €) nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend. Der Kläger meint, er habe sich auf die Krankschreibung seines Arztes verlassen und sein Verhalten danach ausrichten dürfen. Es handele sich um einen Fehler des Arztes, welchen er nicht zu vertreten habe und welcher im Risikobereich des Schädigers liege.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 352,73 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für den Zeitraum nach Ende der Lohnfortzahlung bis zum 5. September 2019 (zweieinhalb Monate) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der Verletzungen sei eine Krankschreibung von nur vier Monaten gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung von sechs Wochen Entgeltfortzahlung sei lediglich Verdienstausfall für weitere zweieinhalb Monate zuzusprechen. Ein Anspruch auf Verdienstausfall für den weiteren Zeitraum der Krankschreibung bis einschließlich 14. September 2020 bestehe nicht. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung bestehe kein Schadensersatzanspruch. Trotz der weiter bestehenden neuropathischen Schmerzen sei der Kläger ab dem 6. September 2019 arbeitsfähig gewesen. Der Kläger könne sich für seine Behauptung, er sei über den 5. September 2019 hinaus bis einschließlich 14. September 2020 wegen seiner neuropathischen Schmerzen arbeitsunfähig gewesen, nicht auf die Krankschreibung seines behandelnden Arztes berufen. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht um eine Wahrnehmungs-, sondern um eine Wertungsfrage handele, betrachte der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersuche und behandele, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters, sondern behandele ihn als Therapeut. Für ihn stehe die Notwendigkeit einer Therapie im Vordergrund. Daher sei Beweis erhoben worden zur Frage, ob aufgrund der anhaltenden neuropathischen Schmerzen eine Krankschreibung bis zum 14. September 2020 gerechtfertigt gewesen sei. Der Sachverständige habe dies verneint.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit dessen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls im Zeitraum vom 6. September 2019 bis zum 14. September 2020 nicht abgelehnt werden.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.284 Beratungsanfragen

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.

Verifizierter Mandant

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...

R.Münch, Langenfeld