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Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung: Wann eine Abmahnung unverzichtbar bleibt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung setzt grundsätzlich eine beharrliche, also wiederholte und nachhaltige Pflichtverletzung voraus; eine einmalige Arbeitsverweigerung genügt hierfür in der Regel nicht, selbst wenn sie in der Probezeit erfolgt. Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst abzumahnen, da das Fehlverhalten sonst nicht die erforderliche Schwere erreicht.

Wann rechtfertigt Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Bloße Leistungsmängel eines Arbeitnehmers sind hierfür grundsätzlich nicht geeignet; sie können allenfalls nach vorheriger Abmahnung wegen eines einschlägigen Fehlverhaltens eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Auch eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nur dann, wenn sie beharrlich erfolgt. Erforderlich sind wiederholte, bewusste und nachhaltige Verletzungen der Arbeitspflicht, wobei vorangegangene Aufforderungen zum vertragsgemäßen Verhalten erfolglos geblieben sein müssen. Lediglich ausnahmsweise kann bereits eine einmalige Vertragsverletzung den nachhaltigen Willen erkennen lassen, den arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen; insoweit kommt das Prognoseprinzip zum Tragen (vgl. ErfK, 5. Aufl., Müller-Glöge, RdN. 104 zu § 626 BGB m. w. N.).

Genügt eine einmalige Arbeitsverweigerung für eine fristlose Kündigung?

Eine lediglich einmalige Verletzung der Arbeitspflicht lässt regelmäßig nicht den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer auch künftig seine Pflichten verletzen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorab über sein Fernbleiben informiert hat und noch am fraglichen Tag - wenn auch verspätet - am Arbeitsplatz erscheint. In einem solchen Fall lässt sich ein nachhaltiger Wille, die Arbeitspflicht auch künftig zu verletzen, nicht feststellen.


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ArbG Frankfurt/Main, 25.08.2006 - Az: 22 Ca 1570/06

ECLI:DE:ARBGFFM:2006:0823.22CA1570.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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