Für die Frage der Verschwiegenheitspflicht während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung gelten unterschiedliche Bedingungen. Dabei kommt es auf das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses an, mag auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Arbeitsleistungen, z.B. wegen Freistellung durch den Arbeitgeber oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit früher geendet haben.
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Andreas Thiel, Waldbronn
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