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Arbeitsschutz am Arbeitsplatz: Welche Pflichten Arbeitgeber erfüllen müssen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wesentliche Pflicht von Arbeitgebern ist es, den Arbeitnehmern sichere und gesunde Arbeitsplätze zu bieten. Jedes Unternehmen muss daher nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes den Arbeitsschutz für die Belegschaft in geeigneter Weise organisieren. Arbeitsschutzvorschriften sind einzuhalten. Besonders bedeutsam sind dabei die Unfallverhütungsrichtlinien der Berufsgenossenschaften. Es sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren effektiv zu verhüten.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich dabei nicht nur im Arbeitsschutzgesetz, sondern sind zudem in der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, dem Arbeitssicherheitsgesetz, dem Sozialgesetzbuch sowie den vielfältigen Unfallverhütungsvorschriften der einzelnen Unfallversicherungsträger. Diese Unfallverhütungsvorschriften werden in der Praxis regelmäßig durch detaillierte branchenspezifische Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften ergänzt.

Am Anfang steht die Gefährdungsbeurteilung

Eine der wichtigsten präventiven Maßnahmen ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Gesundheitsgefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz sind systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Sie können sich unter anderem durch die spezifische Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Fertigungsverfahren, durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen oder durch die Auswahl und den Einsatz bestimmter Arbeitsmittel ergeben. Ebenso kann eine unzureichende Qualifikation der Beschäftigten eine Gefahrenquelle darstellen. Darüber hinaus sind auch psychische Belastungsfaktoren im Arbeitsalltag zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine solche Gefährdungsbeurteilung durchführt (vgl. BAG, 12.08.2008 - Az: 9 AZR 1117/06). Allerdings können Beschäftigte keine bestimmten Überprüfungskriterien und Überprüfungsmethoden für die Durchführung verlangen, da dem Arbeitgeber diesbezüglich vom Gesetzgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume eingeräumt werden.

Schutzmaßnahmen und Unterweisung der Beschäftigten

Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung sind sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten, zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Hierbei gelten allgemeine Grundsätze wie die vorrangige Bekämpfung und Minimierung von Gefahrenquellen direkt am Entstehungsort, die Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik und Arbeitsmedizin sowie der Vorrang von übergreifenden vor rein individuellen Schutzmaßnahmen. Spezielle Gefahren für besonders schutzwürdige Beschäftigtengruppen erfordern zudem gesonderte Aufmerksamkeit.

Neben der Bereitstellung sicherer Arbeitsbedingungen ist eine entsprechende Unterweisung der Arbeitnehmer unerlässlich, welche bereits bei der Einstellung zu erfolgen hat und im Übrigen regelmäßig wiederholt werden muss. Diese Unterweisungen müssen auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen oder aufgabenbezogenen Gegebenheiten ausgerichtet sein. Allgemeine, nichtssagende Bestimmungen über Gefahren am Arbeitsplatz sind unzureichend. Es bedarf vielmehr konkreter Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den jeweiligen Aufgabenbereich der Beschäftigten abgestimmt sind, um eine Wirksamkeit zu erzielen (vgl. BAG, 11.01.2011 - Az: 1 ABR 104/09).

Betriebliche Organisation, Arbeitsschutzausschuss und Mitbestimmung

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat der Arbeitgeber zwingend Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die den Betrieb und die Leitung beim Arbeitsschutz unterstützen. Die genaue Form hängt hauptsächlich von der Anzahl der Beschäftigten ab.

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen darüber hinaus einen Arbeitsschutzausschuss gründen, der Probleme der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berät, koordiniert und entsprechende Maßnahmen bespricht. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Errichtung anordnen und bei anhaltender Weigerung ein Bußgeld. Dem Betriebsrat steht jedoch kein eigenes Initiativrecht zur Bildung eines solchen Ausschusses zu, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ohne Handlungsspielraum handelt (vgl. BAG, 15.04.2014 - Az: 1 ABR 82/12).

Ab einer Betriebsgröße von 20 Beschäftigten sind im Unternehmen zudem Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Diese fungieren im Arbeitsalltag als erste Ansprechpartner bei sicherheitstechnischen Problemen, machen den Arbeitgeber auf Sicherheitsmängel aufmerksam und sollen Kollegen spontan zu sicherheitsgerechtem Verhalten anhalten.

Schafft der Arbeitgeber eine geeignete Organisation zur Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen und verteilt Aufgaben, so steht dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der verbleibenden Handlungsspielräume ein Mitbestimmungsrecht zu (vgl. BAG, 18.03.2014 - Az: 1 ABR 73/12). Weiterhin kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, umfassend über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die nicht nur die eigene Belegschaft, sondern auch Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur erleiden. Da aus Arbeitsunfällen dieses Fremdpersonals wichtige arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die eigenen, betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewonnen werden können, korrespondiert mit der Hinzuziehungspflicht des Arbeitgebers in Unfallverhütungsfragen ein umfassender Auskunftsanspruch des Betriebsrats (BAG, 12.03.2019 - Az: 1 ABR 48/17).

Arbeitsplatzgestaltung und Büroumgebung

Die gesetzlichen Fürsorgepflichten greifen tief in den täglichen Arbeitsalltag hinein – beispielsweise die Gewährleistung von gesundheitlich zuträglichen Raumtemperaturen in Arbeitsräumen. Werden in Büroräumen während der Heizperiode lediglich konstante Temperaturen zwischen 14 und 15 Grad Celsius gemessen, rechtfertigt dies ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, da die Mindestwerte der Technischen Regeln für Arbeitsstätten, welche für derartige Arbeitsplätze in der Regel 20 Grad Celsius betragen, deutlich unterschritten werden (vgl. VG Freiburg, 17.12.2019 - Az: 4 K 4800/19).

Auch die hygienischen Bedingungen am Arbeitsplatz unterliegen strengen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Ein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die von Arbeitnehmern genutzten Arbeitsräume regelmäßig und angemessen zu reinigen, um Gesundheitsgefährdungen konsequent zu vermeiden. So hat beispielsweise ein Betriebsleiter einen einklagbaren Anspruch auf die regelmäßige Reinigung seines gesamten genutzten Büros durch den Arbeitgeber; eine Beschränkung der arbeitgeberseitigen Reinigung auf die sanitären Anlagen ist unzulässig, und es besteht überdies kein arbeitsvertragliches Direktionsrecht, den Angestellten in entsprechender Position zur Reinigung der Räumlichkeiten heranzuziehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2008 - Az: 9 Sa 427/08).

Im Hinblick auf die ergonomische Ausstattung von Arbeitsplätzen, was auch Arbeitsplätze im Homeoffice einschließt, werden von Arbeitnehmern nicht selten auch orthopädische Hilfsmittel gefordert. Ein Anspruch auf die Ausstattung mit einem individuell angepassten orthopädischen Bürostuhl als technische Arbeitshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht jedoch nur in eng begrenzten medizinischen Ausnahmefällen. Wird den ärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen bereits durch einen handelsüblichen, ergonomischen Bürostuhl mit entsprechenden Synchronmechaniken und Verstellmöglichkeiten hinreichend Rechnung getragen, scheidet ein Anspruch auf eine kostenintensive orthopädische Spezialanfertigung aus (vgl. LSG Hessen, 29.05.2018 - Az: L 2 R 50/17).

Arbeitskleidung und Gefahrenabwehr auf dem Betriebsgelände

Der präventive Arbeitsschutz rechtfertigt zudem mitunter weitreichende Eingriffe des Arbeitgebers in das betriebliche Miteinander, etwa durch verbindliche Bekleidungsvorschriften. Ein Arbeitgeber ist im Rahmen seines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts berechtigt, aus zwingenden Gründen der Arbeitssicherheit eine bestimmte Signalfarbe für Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Die ausdrückliche Anordnung, rote Hosen zu tragen, um die Sichtbarkeit der Mitarbeiter in Produktionsbereichen mit starkem Gabelstaplerverkehr zu erhöhen, stellt beispielsweise einen sachlichen Grund dar, der das rein ästhetische Empfinden des jeweiligen Mitarbeiters juristisch überwiegt (vgl. LAG Düsseldorf, 21.05.2024 - Az: 3 SLa 224/24). Die beharrliche Weigerung, diese angeordnete Schutzkleidung zu tragen, kann nach erfolglosen Abmahnungen sogar eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Kommt der Arbeitgeber hingegen seinen eigenen Kontrollpflichten im Bereich der Arbeitssicherheit nicht nach, kann dies schwerwiegende Haftungsfolgen nach sich ziehen. Wenn beispielsweise ein genutztes Baugerüst vom Arbeitgeber nur unzureichend aus der Ferne begutachtet wird und dieses nicht den strengen Sicherheitsvorschriften entspricht, liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor. Verletzt sich ein Arbeitnehmer infolge dieser unzureichenden Sicherungsmaßnahmen, trägt der Arbeitgeber auch dann vollumfänglich die Verantwortung, wenn der Arbeitnehmer trotz der erkennbaren Gefahren auf dem Gerüst gehandelt hat; ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitnehmers mindert die festgestellte grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers in solchen kritischen Fällen nicht (LG Bonn, 28.04.2016 - Az: 4 O 127/15).

Behördliche Überwachung und Folgen bei Pflichtverstößen

Der Arbeitgeber wird bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen durch die jeweils zuständigen Behörden überwacht. Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörden haben weitreichende Befugnisse und dürfen den Betrieb jederzeit besichtigen. Werden bei diesen meist unangekündigten Kontrollen Mängel im Arbeitsschutz festgestellt, drohen Verwarnungsgelder oder teils empfindliche Bußgelder. Bei besonders gravierenden Verstößen gegen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Belegschaft kann als ultima ratio sogar eine sofortige Betriebsstilllegung verfügt werden. Verstöße werden dementsprechend konsequent als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Stand: 06.07.2015
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