Auch für eine über die gesetzliche 12-Monatsfrist hinaus erweiterte Stillzeit besteht in Fällen gefährdungsbedingter Beschäftigungsverbote Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Besteht z. B. wegen der Praxisgröße (hier: 2-Mann-Zahnarztpraxis) keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit, muss der Arbeitgeber auch in dieser Zeit Mutterschutzlohn zahlen, welchen die Krankenkassen nach dem AAG zu erstatten haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn ist nicht auf die ersten 12 Monate nach der Geburt der Kinder begrenzt.
In
§ 18 MuSchG ist eine derartige Befristung nicht enthalten. Darüber hinaus scheidet eine analoge Anwendung von
§ 7 Abs. 2 MuSchG aus. Die Kammer ist davon überzeugt, dass weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage anzunehmen ist.
Eine Regelungslücke ist planwidrig, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber bei der Regelung eines Komplexes schlicht übersehen hat, eine Regelung zu treffen. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber zwar den einen Fall (§ 7 Abs. 2 MuSchG) geregelt, eine entsprechende Limitierung im anderen Fall (§ 18 MuSchG) nicht vorgenommen. Dass dies ein bewusster Akt war, zeigt beispielsweise der „Leitfaden zum Mutterschutz“, am 12.01.2018 veröffentlicht durch das BMFSFJ selbst. Dort heißt es:
„Wichtiger Hinweis
Der Anspruch auf Freistellung während der Stillzeit ist auf 12 Monate nach der Geburt des Kindes begrenzt. Diese zeitliche Regelung gilt nicht für den Gesundheitsschutz. Ihr Arbeitgeber muss über die gesamte Stillzeit sicherstellen, dass Gesundheitsgefährdungen für Sie und Ihr Kind ausgeschlossen sind.“
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