Ein Betriebsleiter hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf die regelmäßige Reinigung des von ihm genutzten gesamten Büros. Eine Beschränkung auf die Toiletten des Arbeitsplatzes ist nicht zulässig.
Denn gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber u. a. Räume die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als es die Dienstleistung gestattet. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen, durch die § 618 BGB konkretisiert wird (BAG, 10.03.1976 - Az: 5 AZR 34/75), aber auch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles.
Der Inhalt der vertraglichen Schutzpflicht des Arbeitgebers wird durch die Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses konkretisiert. Eine Schutzpflicht greift dabei nicht erst dann ein, wenn sich eine Gefährdung bereits im Sinne einer Gesundheitsbeeinträchtigung konkretisiert hat. Eine Schutzverpflichtung besteht vielmehr bereits dann, wenn bei einem Untätigbleiben eine Gesundheitsgefährdung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BAG, 17.02.1998 - Az: 9 AZR 84/97).
Aus den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass diese von einer Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer regelmäßigen Reinigung der von Arbeitnehmern genutzten Arbeitsräume ausgehen.
Denn gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber u. a. Räume die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als es die Dienstleistung gestattet. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen, durch die § 618 BGB konkretisiert wird (BAG, 10.03.1976 - Az: 5 AZR 34/75), aber auch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles.
Der Inhalt der vertraglichen Schutzpflicht des Arbeitgebers wird durch die Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses konkretisiert. Eine Schutzpflicht greift dabei nicht erst dann ein, wenn sich eine Gefährdung bereits im Sinne einer Gesundheitsbeeinträchtigung konkretisiert hat. Eine Schutzverpflichtung besteht vielmehr bereits dann, wenn bei einem Untätigbleiben eine Gesundheitsgefährdung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BAG, 17.02.1998 - Az: 9 AZR 84/97).
Aus den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass diese von einer Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer regelmäßigen Reinigung der von Arbeitnehmern genutzten Arbeitsräume ausgehen.
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