Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem festgestellt werden soll, dass der
Arbeitnehmer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zur Aufnahme einer ihm von seinem
Arbeitgeber im Wege des
Direktionsrechts zugewiesenen Tätigkeit - im Ausland - verpflichtet ist, ist unzulässig.
Überschreitet der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts die Grenzen billigen Ermessens, kann allerdings eine entsprechende Regelungsverfügung gerechtfertigt sein, wenn infolge des über einen längeren Zeitraum geplanten Auslandsaufenthalts wesentliche nicht rückabwickelbare Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.
Einer Regelungsverfügung fehlt es dabei nicht an der für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlichen Dringlichkeit, da der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich einer rechtswidrigen Weisung nicht nachkommen muss, jedoch bei Fehleinschätzung das Risiko einer Arbeitgeberkündigung zu tragen hat.