Verstößt ein Arbeitnehmer während einer Dienstfahrt gegen die Straßenverkehrsordnung (Geschwindigkeitsübertretung und Abstandsverstöße auf einer Autobahn) und uriniert er öffentlich im Verlauf einer Verkehrskontrolle auf dem Autobahnrastplatz (ohne WC-Anlage), handelt es sich hierbei nicht um wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Die Verkehrsverstöße und das Urinieren in der Öffentlichkeit belasten das Arbeitsverhältnis nicht so, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als Bauleiter unzumutbar wäre.
Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, den künftigen Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren darüber zu informieren, dass man in absehbarer Zeit in (vorgezogene) Altersrente gehen möchte, handelt ein Arbeitnehmer nicht böswillig i.S.v. § 11 S 1 Nr 2 KSchG, indem er diese persönliche Zukunftsplanung nicht verschweigt. Seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber geht nicht so weit, dass er dem künftigen Arbeitgeber einstellungsrelevante Informationen vorenthalten müsste.
Die Verkehrsverstöße und das Urinieren in der Öffentlichkeit belasten das Arbeitsverhältnis nicht so, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als Bauleiter unzumutbar wäre.
Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, den künftigen Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren darüber zu informieren, dass man in absehbarer Zeit in (vorgezogene) Altersrente gehen möchte, handelt ein Arbeitnehmer nicht böswillig i.S.v. § 11 S 1 Nr 2 KSchG, indem er diese persönliche Zukunftsplanung nicht verschweigt. Seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber geht nicht so weit, dass er dem künftigen Arbeitgeber einstellungsrelevante Informationen vorenthalten müsste.
LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2021 - Az: 5 Sa 172/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0722.5SA172.20.00
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