Das Fernmeldegeheimnis schützt E-Mails nur während des laufenden Übertragungsvorgangs. Sobald die E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers gespeichert ist und dieser eigene Schutzvorkehrungen treffen kann, endet dieser Grundrechtsschutz - auch wenn der
Arbeitgeber die
private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems gestattet hat. Für gespeicherte E-Mails kommen stattdessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Schutzinstrumente in Betracht.
Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG schützt den privaten, vor der Öffentlichkeit und dem Zugriff unbefugter Dritter unbehelligt ablaufenden Austausch von Informationen während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs. Zweifelsfrei erfasst sind alle Maßnahmen, die - ohne Wissen und Wollen der Telekommunikationsteilnehmer - der kontinuierlichen Überwachung der laufenden Kommunikation dienen. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung des störungsfreien Betriebs von Telekommunikationseinrichtungen, aber auch solche, die darauf ausgerichtet sind, Daten aus dem laufenden Kommunikations- oder Übertragungsvorgang zum Zwecke der nachträglichen Auswertung - etwa zur Anfertigung eines Nutzerprofils oder zur Ermittlung von Straftaten - zu erheben. Diese Datenerhebung umfasst sowohl die Aufnahme von Verbindungsdaten (z.B. Name, Standort, E-Mail-Adresse von Absender und Empfänger, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung) als auch die Duplizierung von Kommunikationsinhalten (z.B. Kopieren von E-Mail-Texten). Die aus solchen Eingriffen in die laufende Kommunikation gewonnenen Daten sind durch das Fernmeldegeheimnis auch dann geschützt, wenn ihre Verarbeitung und Auswertung erst nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs vorgenommen wird, und unabhängig davon, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät des Empfängers erfolgt.
Der Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst demgegenüber nicht solche Inhalte und Verbindungsdaten, die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind und bei denen dieser eigene Schutzvorkehrungen gegen den heimlichen Datenzugriff treffen kann. Der spezifische Schutzzweck des Fernmeldegeheimnisses - der Schutz vor den besonderen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation und den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten unbefugter Dritter während der Übertragung - besteht in diesem Stadium nicht mehr fort. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems, ändert dies an der grundrechtlichen Bewertung nichts. Maßgeblich ist, dass nach Abschluss des Übertragungsvorgangs allein dem Mitarbeiter als Empfänger die Entscheidung obliegt, ob die E-Mail im System verbleiben, an anderer Stelle gespeichert oder gelöscht werden soll. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob und wie eine gespeicherte E-Mail gegen unberechtigte
Zugriffe - etwa durch Passwortvergabe oder Verschlüsselung - geschützt wird. Mit dieser Entscheidungshoheit gelangt die E-Mail in den Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers. Die anschließend gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterscheiden sich insoweit nicht von solchen Daten, die der Nutzer selbst angelegt hat.
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