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Internetüberwachung am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs birgt ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotential mit sich, insbesondere kommt es immer wieder zu arbeitgeberseitigen Kündigungen, wenn z.B. pornografische Inhalte aufgerufen werden (z.B. BAG, 21.11.2012 - Az: 2 AZR 186/11). Doch wie kommt der Arbeitgeber an die Information, welche Seiten der Arbeitnehmer konkret besucht hat. Während z.B. Filesharing-Aktivitäten noch durch eine entsprechende Abmahnung und die daraufhin erfolgte Nachforschung zu begründen wären, kommt es z.B. beim Aufruf von "schlüpfrigen" Inhalten vergleichsweise selten zu Hinweisen von außen. Hier hat in aller Regel eine interne Überwachung der Online-Aktivitäten stattgefunden. Die Frage, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Zusammenhang stellen (sollten) ist: Wann und wie ist eine solche Überwachung überhaupt zulässig und wie verträgt sich das alles mit dem Datenschutz?

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob eine private Internetnutzung gestattet ist oder nicht. Ist nämlich nur die rein geschäftliche Nutzung gestattet, so darf der Arbeitgeber (stichprobenartig) kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten werden. Es kann also sowohl das Surfverhalten als auch der E-Mail-Verkehr kontrolliert werden. Im konkreten Verdachtsfall kann auch eine intensive Überwachung zulässig sein, wobei die Maßnahme nicht unverhältnismäßig sein darf. Der Arbeitgeber darf übrigens auch verlangen, dass ihm geschäftliche E-Mail vorgelegt werden. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie einer ggf. abgeschlossenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind vom Arbeitgeber zu beachten.

Ist aber auch eine private Nutzung gestattet, so ändert sich die Lage erheblich. Der Arbeitgeber wird dann zunächst einmal auch ein Anbieter von Telekommunikations- bzw. Telemediendiensten. Dies hat zur Folge, dass u.a. das Fernmeldegeheimnis und die Datenschutzvorgaben des Telemediengesetzes zu beachten sind. Auswertungen von Protokolldaten oder Browserverläufen sind hier nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig und E-Mails dürfen nicht von anderen Personen gelesen werden.

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Stand: 27.10.2017
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Ja, ist nur die geschäftliche Nutzung gestattet, darf der Arbeitgeber stichprobenartig das Surfverhalten und den E-Mail-Verkehr kontrollieren. Bei einem konkreten Verdacht auf Pflichtverletzungen ist zudem eine intensivere Überwachung möglich, sofern diese verhältnismäßig bleibt.
Wird die Privatnutzung erlaubt, wird der Arbeitgeber zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Es gelten das Fernmeldegeheimnis und strenge Datenschutzvorgaben. Auswertungen von Browserverläufen oder das Lesen privater E-Mails sind dann ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers unzulässig.
In bestimmten Fällen ja. Wenn private Nutzung nur in Ausnahmefällen gestattet ist, kann der Arbeitgeber den Browserverlauf zur Missbrauchskontrolle auswerten, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - Az: 5 Sa 657/15).
Das Fernmeldegeheimnis gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber nicht als Dienstanbieter anzusehen ist, weil der Arbeitnehmer selbst über den Verbleib oder die Löschung seiner E-Mails im zentralen System entscheidet (vgl. VGH Hessen, 19.05.2009 - Az: 6 A 2672/08; LAG Niedersachsen, 31.05.2010 - Az: 12 Sa 875/09).
Bei schwerwiegenden Verstößen, etwa dem Aufruf pornografischer Inhalte, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen (vgl. BAG, 21.11.2012 - Az: 2 AZR 186/11). Auch eine intensive zeitliche Nutzung zu privaten Zwecken stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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