Putzpflicht
Ein Mieter kann mietvertraglich
oder über die Hausordnung
dazu verpflichtet werden, das Treppenhaus zu putzen. Kommt der Mieter seiner
diesbezüglichen vertraglichen Pflicht nicht nach und sorgt er auch
nicht für einen geeigneten Ersatz, so kann der Vermieter eine Abmahnung
aussprechen. Es ist auch zulässig den Mieter gleichzeitig aufzufordern,
das Treppenhaus innerhalb von drei Tagen zu putzen und somit seiner Pflicht
nachzukommen. Sollte auch diese Frist unbeachtet verstreichen, so kann
eine Firma mit der Reinigung beauftragt werden. Die Kosten für ein
solches einmaliges Reinigen können dem Mieter auferlegt werden, sofern
es dem Vermieter gelingt, nachzuweisen, daß der betroffene Mieter
seiner Putzpflicht tatsächlich nicht erfüllt hat. Der Vermieter
ist hier jedoch beweispflichtig - benennen beide Seiten (glaubhafte) Zeugen,
so steht lediglich Aussage gegen Aussage. Dies führt dazu, daß
der Vermieter die Auslagen für die Beauftragung eines Reinigungsdienstes
nicht ersetzt bekommt (so AG Braunschweig, 12.12.2001 - Az: 121 C 3691/01).
Es kann vom Vermieter auch
nicht erwartet werden, daß das Treppenhaus jederzeit einen unbenutzten
Eindruck macht - Gebrauchsspuren sind in Maßen hinzunehmen.
Wurde indes vereinbart,
daß die Treppenhausreinigung Sache des Vermieters ist, so kann ebenfalls
mietvertraglich
festgelegt werden, daß die Kosten der Reinigung auf den Mieter als
Betriebskosten
umgelegt werden.