Im vorliegenden Fall hatten die Mietvertragsparteien vereinbart:
"Das Treppenhaus und sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume und Plätze (...) sind von den Nutzungsberechtigten im wöchentlichen Wechsel sauber zu halten."
Im Anschluss bemerkte der Vermieter dass die "kleine und große Hauswoche" von den Mietern nicht ordnungsgemäß durchgeführt werde und informierte diese darüber. Gleichzeitig erhielten die Mieter einen Reinigungsplan mit der bitte, sich daran zu halten, weil die Einhaltung kontrolliert werde. Weiter heißt es, dass bei Nichteinhaltung eine Firma auf Kosten der Mieter mit der Reinigung beauftragt werde.
Nach dem Plan beinhaltet die "große Hauswoche": 1 × wöchentlich Treppe zum Vorboden fegen und feucht aufwischen; 1 × wöchentlich Treppe zum Vorkeller fegen und feucht aufwischen; 1 × monatlich Glasreinigung und Geländerreinigung.
Die kleine Hauswoche beinhaltet: Mindestens 1 × wöchentlich fegen, 1 × wöchentlich wischen; alle 4 Wochen Geländerreinigung.
Der Vermieter behauptete vorliegend, die beklagte Mieterin sei ihren Reinigungspflichten in (mindestens) zwei strittigen Wochen nicht nachgekommen. Deshalb hatte der Vermieter die Reinigungen von einer Firma durchführen lassen und verlangte vom Mieter die Erstattung dieses Betrages.
"Das Treppenhaus und sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume und Plätze (...) sind von den Nutzungsberechtigten im wöchentlichen Wechsel sauber zu halten."
Im Anschluss bemerkte der Vermieter dass die "kleine und große Hauswoche" von den Mietern nicht ordnungsgemäß durchgeführt werde und informierte diese darüber. Gleichzeitig erhielten die Mieter einen Reinigungsplan mit der bitte, sich daran zu halten, weil die Einhaltung kontrolliert werde. Weiter heißt es, dass bei Nichteinhaltung eine Firma auf Kosten der Mieter mit der Reinigung beauftragt werde.
Nach dem Plan beinhaltet die "große Hauswoche": 1 × wöchentlich Treppe zum Vorboden fegen und feucht aufwischen; 1 × wöchentlich Treppe zum Vorkeller fegen und feucht aufwischen; 1 × monatlich Glasreinigung und Geländerreinigung.
Die kleine Hauswoche beinhaltet: Mindestens 1 × wöchentlich fegen, 1 × wöchentlich wischen; alle 4 Wochen Geländerreinigung.
Der Vermieter behauptete vorliegend, die beklagte Mieterin sei ihren Reinigungspflichten in (mindestens) zwei strittigen Wochen nicht nachgekommen. Deshalb hatte der Vermieter die Reinigungen von einer Firma durchführen lassen und verlangte vom Mieter die Erstattung dieses Betrages.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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