Der in der Abrechnung verwandte Umlageschlüssel für Kaltwasser von 50 % nach Verbrauch und 50 % nach Wohnfläche entspricht billigem Ermessen und wird der Regelung in § 556a Abs. 1 BGB gerecht.
Nach § 556a Abs. 1 S. 1 BGB sind Betriebskosten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Allerdings sind gemäß § 556a Abs. 1 S. 2 BGB Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Eine Umlage der Kaltwasserkosten zur Hälfte nach Verbrauch und zur Hälfte nach Wohnfläche trägt dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, zu welchem Anteil Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
Im Mietvertrag fand sich vorliegend auch keine Bestimmung, wonach bei vorhandenem Kaltwasserzähler die Wasserkosten insgesamt nach Verbrauch oder nach einem anderen Maßstab umzulegen wären.
Auch die Rüge der Kosten für die Treppenhausreinigung durch den Mieter fand vorliegend kein Gehör.
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ist bei der Abrechnung über Betriebskosten zwar das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Danach dürfen entstandene Betriebskosten an den Mieter nur bei ordnungsgemäßem Kostengrund und angemessener Kostenhöhe weitergegeben werden, wobei dem Vermieter ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, der sich bei der Gebäudereinigung insbesondere auf die Reinigungsfrequenz und -intensität bezieht.
Nach § 556a Abs. 1 S. 1 BGB sind Betriebskosten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Allerdings sind gemäß § 556a Abs. 1 S. 2 BGB Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Eine Umlage der Kaltwasserkosten zur Hälfte nach Verbrauch und zur Hälfte nach Wohnfläche trägt dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, zu welchem Anteil Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
Im Mietvertrag fand sich vorliegend auch keine Bestimmung, wonach bei vorhandenem Kaltwasserzähler die Wasserkosten insgesamt nach Verbrauch oder nach einem anderen Maßstab umzulegen wären.
Auch die Rüge der Kosten für die Treppenhausreinigung durch den Mieter fand vorliegend kein Gehör.
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ist bei der Abrechnung über Betriebskosten zwar das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Danach dürfen entstandene Betriebskosten an den Mieter nur bei ordnungsgemäßem Kostengrund und angemessener Kostenhöhe weitergegeben werden, wobei dem Vermieter ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, der sich bei der Gebäudereinigung insbesondere auf die Reinigungsfrequenz und -intensität bezieht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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