Sofern ein Mieter turnusmäßig die Reinigung des Treppenhauses am Monatsbeginn schuldet (vorliegend durch die Hausordnung vereinbart), dieser Pflicht aber nicht nachkommt, kann der Vermieter ein Reinigungsunternehmen beauftragen. Die Kosten zahlt der unwillige Mieter. Einer Vorankündigung seitens des Vermieters bedarf es hierbei nicht. Der Erstattungsanspruch des Vermieters ergibt sich aus der §§ 535, 280 BGB i.V.m. dem Mietvertrag und der Hausordnung.
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AG Bremen, 15.11.2012 - Az: 9 C 346/12
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