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Wer das Treppenhaus nicht reinigt, muss zahlen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern ein Mieter turnusmäßig die Reinigung des Treppenhauses am Monatsbeginn schuldet (vorliegend durch die Hausordnung vereinbart), dieser Pflicht aber nicht nachkommt, kann der Vermieter ein Reinigungsunternehmen beauftragen. Die Kosten zahlt der unwillige Mieter. Einer Vorankündigung seitens des Vermieters bedarf es hierbei nicht. Der Erstattungsanspruch des Vermieters ergibt sich aus der §§ 535, 280 BGB i.V.m. dem Mietvertrag und der Hausordnung.

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AG Bremen, 15.11.2012 - Az: 9 C 346/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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