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Kindesunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt wie jeder Unterhaltsanspruch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen notwendigen Unterhalt ein Selbstbehalt zu belassen. Hat ein Unterhaltsschuldner kein ausreichendes Einkommen, könnte dieses aber erzielen, so können fiktive Einkünfte angerechnet werden.

Der Unterhaltspflichtige ist seinen minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen.

Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann zudem nicht entfallen und umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Ein Kind, dem die Eltern eine Berufsausbildung finanziert haben, kann also i.d.R. nicht verlangen, dass auch Unterhalt für eine Zweitausbildung bezahlt wird.

Eine Übersicht über die jeweilige Höhe des Kindesunterhalts kann der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle sowie den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnommen werden (Übersicht über alle aktuellen Unterhaltstabellen). Diese werden regelmäßig aktualisiert.

Da die Berechnung in vielen Fällen nicht ganz einfach ist, kann eine professionelle Unterhaltsberechnung ratsam sein.

Unterhaltsvorschuss

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tritt die öffentliche Hand unter bestimmten Voraussetzungen mit der Zahlung von Kindesunterhalt in Vorlage, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unvollständig Unterhalt zahlt. Die auszahlende Stelle kann den verauslagten Betrag unter bestimmten Voraussetzungen sodann beim Unterhaltsschuldner wieder einfordern.

Kindergeld

Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und ist daher bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Zweck des staatlichen Kindergeldes ist es nämlich, die Unterhaltspflichtigen zu entlasten.

Zusatzbedarf beim Kindesunterhalt

Werden Kosten des Kindesunterhalts nicht vom Grundbedarf eines Kindes umfasst, so handelt es sich um Zusatzbedarf. Hierbei wird zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf unterschieden.

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger und in der Regel hoher Bedarf, der überraschend eintritt und deshalb auch nicht aus den laufenden Unterhaltszahlungen bestritten oder vorab angespart werden kann.

Mehrbedarf ist demgegenüber ein regelmäßig anfallender Bedarf, der aber die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigt und aus diesem Grund auch nicht in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst ist.

Stand: (letzte Änderung: 14.03.2026)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Tipp
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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