Unterhaltszahlungen an den Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Zahlungsempfänger wegen des Zusammenlebens das Einkommen des Partners zum Teil zugerechnet und aufgrund dessen Sozial- oder Arbeitslosenmittel gekürzt oder verweigert werden. Der Unterhaltsempfänger muss künftig nur noch schriftlich versichern, dass er aus öffentlichen Kassen keine Leistungen erhält beziehungsweise einen entsprechenden Antrag gestellt hat sowie dass er mit dem Partner eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Zudem muss in der Versicherung aufgezählt werden, welche anderen Einkünfte, Bezüge und Vermögenswerte der Unterhaltsempfänger hat.
Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen steuerlich anzugsfähig sind, liegt bei 7.188 Euro jährlich, wobei eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers angerechnet werden.