Auch dann, wenn die Eltern noch in der gemeinsamen Wohnung leben, juristisch jedoch getrennt leben, bestehen zwei Haushalte. Da jedoch hier nur selten festzustellen ist, in welchem der Haushalte das Kind vorrangig lebt und versorgt wird. Könne die Eltern können untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll. Sollte ein Elternteil der Ansicht sein, daß das Kind alleine bei ihm im Haushalt lebt, so kann eine entsprechende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts angefordert werden oder aber die Auszahlung des Kindergeldes bei der Familienkasse beantragt werden.
Das Kindergeld wird sodann mit dem Kindesunterhalt verrechnet. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann grundsätzlich das hälftige Kindergeld vom geschuldeten Kindesunterhalt abziehen, wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt. Die Anrechungsquote ist aber geringer, wenn der Unterhalt weniger als 135% des Regelbetrags nach der Regelbetrag - Verordnung beträgt. Die Anrechnungshöhe lässt sich deshalb aus entsprechenden Tabellen entnehmen.