Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ist seit am 01.08.2001 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz inzwischen für verfassungskonform erklärt. Schon in der ursprünglichen Fassung waren die Rechte und Pflichten der Lebenspartner denen von Ehegatten in weiten Bereichen nachgebildet. Am 01.01.2005 ist nun das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts in Kraft getreten und hat die Lebenspartnetschaft weiter an die Ehe angenähert.
- Eine eLP können nur Partner gleichen Geschlechts eingehen.
- Neu eingeführt worden ist unter der Bezeichnung "Versprechen" das Verlöbnis, so dass sich also Lebenspartner zukünftig wie Ehegatten verloben können. Damit können durch einen Rücktritt vom Versprechen Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückgabe von Geschenken ausgelöst werden. Praktisch bedeutsam ist das während der Dauer des Versprechens bestehende Zeugnisverweigerugsrecht in Gerichtsverfahren, an denen der Partner beteiligt ist.
- Beide Partner müssen volljährig und dürfen nicht verheiratet sein.
- Die eLP wird durch Erklärungen beider Partner vor der nach Landesrecht zuständigen Behörde eingegangen. Dies wird i.a. das Standesamt sein.
- Zwischen
den Lebenspartnern gilt wie bei Eghegatten die Regelung über den Zugewinnausgleich;
das bis zum 31.12.2004 bei Eingehung der Partnerschaft bestehende Wahlrecht
zwischen verschiedenen Güterständen ist abgeschafft worden. Die
Lebenspartner können aber durch notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag
einen anderen Güterstand, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft
vereinbaren. In "Altfällen" geht eine am 01.01.2005 bestehende Ausgleichsgemeinschaft
automatisch in die Zugewinngemeinschaft über.
Jeder
Lebenspartner kann aber bis zum 31.12.2005 dem Amtsgericht gegenüber
erklären, dass für die Partnerschaft zukünftig Gütertrennung
gelten soll.
- Die Partner können ihre eigenen Namen behalten aber auch einen zum Partnerschaftsnamen erklären. Dabei kann dann der bisherige eigene Namen voraus- oder nachgestellt werden.
- Die Partner sind einander wie Ehegatten zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Es entsteht auch strafrechtlich eine sog. Garantenstellung.
- Zwischen den Partnern besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht und zwar sowohl während der Zeit des Zusammenlebens als auch einer etwaigen Trennung sowie nach Auflösung der eLP. Während auf Unterhaltsansprüche für die Zeit, solange die Partnerschaft besteht, durch Vertrag nicht verzichtet werden kann, ist ein solcher Verzicht für die Zeit nach Beendigung der Partnerschaft möglich. Die Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche im einzelnen ist an die ehelichen und nachehelichen Unterhaltsansprüche angeglichen worden. Dies gilt auch bezüglich der Rangverhältnisse: Lebenpartner und minderjähige Kinder stehen als Unterhaltsberechtigte in demselben Rang; der frühere Lebenspartner geht einem neuen Lebenspartner und sonstigen Verwandten vor.
- Jeder Partner ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des partnerschaftlichen Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den anderen Partner zu besorgen (Schlüsselgewalt).
- Leben in einer ELP minderjährige Kinder eines der beiden Partner, so erhält, solange die Partner zusammen leben, der andere Partner das Recht zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Kinder. Bei Gefahr im Verzug erhält er sogar für sich allein ein Notentscheidungsrecht. Hat die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind (oder den Kindern) längere Zeit bestanden, so erhält der Partner, der nicht Elternteil ist, nach der Trennung der Partner ein Umgangsrecht mit dem Kind.
- Neu eingeführt ist die so genannte Stiefkindadoption. Ein Lebenspartner kann also ein in der Lebensgemeinschft lebendes Kind des anderen Lebenspartners adoptieren. Im übrigen benötigt ein Lebenspartner für die Alleinadoption eines Kindes die Zustimmung des anderen Lebenspartners. Eine gemeinsame Adoption von Kindern durch die Lebenspartner ist nach wie vor nicht möglich, wird aber von interessierten Kreisen im politischen Raum nach wie vor angestrebt.
- Nach dem Tod eines Partners steht dem Überlebenden das gleiche Erb- und Pflichtteilsrecht zu wie einem überlebenden Ehegatten. Ein mit beiden Partnern bestehender Mietvertrag wird mit dem überlebenden Partner fortgesetzt.
- Auf
vielen sonstigen Rechtsgebieten wird der Lebenspartner gleich behandelt
wie ein Ehegatte. Wichtig ist etwa die Einbeziehung in die Familienversicherung
der gesetzlichen Krankenversicherung und die Pflegeversicherung sowie die
Gleichstellung im Staatsangehörigen- und Ausländerrecht. Letzteres
ist hauptsächlich für Fragen der Einbürgerung eines ausländischen
Lebenspartners und bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen praktisch
bedeutsam.
Neu
ist die Einbeziehung von Lebenspartnern in die Hinterbliebenenversorgung
der gestzlichen Rentenversicherung.
Bisher
nicht geregelt ist dagegen die Einbeziehung in die Hinterbliebenenversorgung
der Beamten und Richter.
- Das für die Ehe geltende Einkommenssteuersplitting ist bisher auf die Lebenspartnerschaft nicht ausgedehnt worden, es ist aber weiter in der politischen Diskussion.
- Die
eLP wird entweder durch den Tod eines der Partner oder durch ein Urteil
des Familiengerichts aufgelöst. In diesem Fall kommt es wie bei der
Ehe auf die Dauer des Getrenntlebens an, wobei die für die Ehescheidung
geltenden Vorschriften inhaltlich übernommen worden sind. Grundsätzlich
ist daher auch bei der ELP eine einjährige Trennung erforderlich.
Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Auflösung kann das Gericht die
Rechtsverhältnisse am gemeinsamen Hausrat und der gemeinsamen Wohnung
regeln. Dies kann auch schon vor der Auflösung während der Zeit
eines etwaigen Getrenntlebens der Lebenspartner geschehen.
Seit
01.01.2005 ist wie bei der Ehescheidung die Durchführung des Versorgungsausgleichs
nach denselben Grundsätzen wie bei der Ehescheidung eingeführt.
In "Altfällen", in denen die ELP vor dem 01.01.2005 begründet
worden ist, findet der Versorgungsausgleich bei der gerichtlichen Aufhebung
der ELP aber nur statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 dem Amtsgericht
gegenüber erklären, dass sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs
wünschen.