Bleibt der verantwortliche Fahrzeugführer nach einem gewichtigen Verkehrsverstoß trotz angemessener Ermittlungsbemühungen der Behörde unbekannt, kann dem Fahrzeughalter auch bei einem erstmaligen Verstoß die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht dieser präventiven Maßnahme nicht entgegen, da es nur vor strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung, nicht aber vor sicherheitsrechtlichen Konsequenzen schützt.
Im hier zu beurteilenden Fall betraf dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h nach Toleranzabzug, die durch ein Lichtbild mit eindeutig erkennbarem Kennzeichen dokumentiert war. Die Verfahrenseinstellung erfolgte allein deshalb, weil die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer innerhalb der Verjährungsfrist nicht ermittelt werden konnte, nicht wegen Zweifeln an der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher.
Bestreitet der Fahrzeughalter nach Verjährungseintritt, dass mit seinem Fahrzeug überhaupt ein Verstoß begangen wurde, obliegt es ihm, hierzu substantiierte und plausible Angaben zu machen.
Wann darf ein Fahrtenbuch angeordnet werden?
Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Verkehrsverstoß selbst muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen, wobei die Prüfung sowohl der anordnenden Behörde als auch den Verwaltungsgerichten in eigener Zuständigkeit obliegt. Ausreichend ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit.Steht ein Verkehrsverstoß auch nach Verfahrenseinstellung fest?
Die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers steht der Annahme eines feststehenden Verkehrsverstoßes nicht entgegen.Im hier zu beurteilenden Fall betraf dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h nach Toleranzabzug, die durch ein Lichtbild mit eindeutig erkennbarem Kennzeichen dokumentiert war. Die Verfahrenseinstellung erfolgte allein deshalb, weil die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer innerhalb der Verjährungsfrist nicht ermittelt werden konnte, nicht wegen Zweifeln an der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher.
Bestreitet der Fahrzeughalter nach Verjährungseintritt, dass mit seinem Fahrzeug überhaupt ein Verstoß begangen wurde, obliegt es ihm, hierzu substantiierte und plausible Angaben zu machen.
Welche Ermittlungsmaßnahmen muss die Behörde ausschöpfen?
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist dann unmöglich im Sinne der Vorschrift, wenn die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, ohne die Fahrerin oder den Fahrer innerhalb der Verjährungsfrist ermitteln zu können. Zu den regelmäßig gebotenen Maßnahmen zählen die zeitnahe Übersendung eines Zeugenfragebogens mit Lichtbild an den Halter sowie erforderlichenfalls ein Amtshilfeersuchen an die Polizei zur Befragung des Halters. Weitergehende Ermittlungsansätze, etwa im persönlichen Umfeld des Halters, sind nicht geboten, wenn der Halter selbst keine Angaben zum Kreis der nutzungsberechtigten Personen macht und dadurch keinen Anknüpfungspunkt für weitere Nachforschungen liefert.Urteil freischalten
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VGH Bayern, 12.08.2026 - Az: 11 CS 26.1320
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