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„Du Drecksack!“: Beleidigungen als Grund für Fahreignungszweifel und MPU

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Straftaten, die auf ein hohes Aggressionspotenzial hinweisen - hier Beleidigungen -, können die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) rechtfertigen. Wird das geforderte Gutachten nicht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle anordnen, wenn Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen - insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Norm setzt damit nicht voraus, dass ein eignungsausschließendes Aggressionspotenzial bereits festgestellt wurde; es genügen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die einen entsprechenden Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - Az: 10 S 77/15). Zweck der Regelung ist es, durch die Begutachtung zu klären, ob ein solcher Mangel tatsächlich vorliegt.

Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass allgemein-rechtliche Straftaten in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, die auch eine adäquate Bewertung der im Straßenverkehr geltenden Normen erschweren. Wer aufgrund rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, eines hohen Aggressionspotenzials oder unkontrollierter Impulse schwerwiegend die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er in Konfliktsituationen des motorisierten Straßenverkehrs die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. Als typische Straftaten, die auf ein solches Aggressionspotenzial hinweisen können, nennen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Nr. 3.16) sowie die einschlägige Rechtsprechung insbesondere Körperverletzung, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und - ausdrücklich - Beleidigung (vgl. VGH Bayern, 17.10.2022 - Az: 11 B 20.2996; VGH Bayern, 30.11.2020 - Az: 11 CS 20.1781; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2025 - Az: 16 A 961/22; VGH Hessen, 13.02.2013 - Az: 2 B 189/13; OVG Niedersachsen, 02.12.2016 - Az: 12 ME 142/16).

Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, sodass die Verkehrssicherheit gefährdet ist.

Vorliegend wurden zwei rechtskräftig abgeurteilte Beleidigungen in kurzer zeitlicher Abfolge berücksichtigt, die jeweils durch gewöhnliche Verkehrssituationen ausgelöst wurden: Im ersten Fall beschimpfte der Betroffene einen anderen Verkehrsteilnehmer, der ihn auf eine von ihm verursachte Verkehrsbehinderung angesprochen hatte, mit den Worten „Du Dreckskrüppel"; im zweiten Fall richtete er gegen einen Fahrer, der am Fahrbahnrand hielt, die Äußerungen „Du Drecksau, du Wichser, du asoziales Arschloch, Drecksack". Das Gericht bejahte den Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, weil das Verhalten nahelegt, dass der Betroffene auch bei Konflikten im fließenden Verkehr impulsiv reagiert, zur rücksichtslosen Durchsetzung eigener Interessen neigt und dadurch gefährliche Situationen - etwa Nötigungen, Behinderungen oder gefährliches Auffahren - hervorrufen kann.

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