Für die Frage von Eignungszweifeln und die anschließende Ermessensausübung macht es einen Unterschied, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt, selbst wenn sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist.
Bei mehrere Jahre zurückliegenden
Verkehrsverstößen hat die Fahrerlaubnisbehörde mit Blick auf deren Art, Zahl und Erheblichkeit insbesondere zu erwägen, ob verbleibende Eignungszweifel ohne Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden können, z.B. durch Vorlage von Zeugnissen, Berichten eines Bewährungshelfers oder anderen geeigneten Beweismitteln. Wenn dies in Betracht kommt, wird sie dem Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber hierzu Gelegenheit geben müssen. Das hat erst recht bei nicht im Fahreignungsregister eingetragenen Straftaten zu gelten, bei denen nicht schon der Gesetzgeber eine Vorentscheidung über einen bestehenden Zusammenhang zwischen Tat und Fahreignung getroffen hat.
Durch einen langen Zeitablauf kann sich auch ergeben, dass ein aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen allgemein anzunehmender Zusammenhang mit der Fahreignung im konkreten Fall nicht mehr ausreicht, um eine Gefahrerforschungsmaßnahme zu rechtfertigen. Ziehen Umstände, die Zweifel an der Fahreignung begründen, keine Eintragung in das Fahreignungsregister nach sich, muss einzelfallbezogen unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen.
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nur gerechtfertigt, wenn dies zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist, d.h. wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene ein entsprechendes Verhalten im Straßenverkehr zeigt.