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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Fahrerlaubnisbehörde hat ihr Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend zu begründen Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind, sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten.
Besteht bei einem Fahrerlaubnisinhaber ein hohes Aggressionspotenzial, das erwarten lässt, dass er sich im Straßenverkehr unbeherrscht und die Verkehrssicherheit gefährdend verhält, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wie viele Punkte aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit im Fahreignungsregister eingetragen worden sind.
VGH Bayern, 10.02.2021 - Az: 11 ZB 20.2642
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