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Parken in einer Umweltzone ohne Plakette: Halter muss zahlen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Vorschrift des § 25a StVG findet auch Anwendung für Parkvorgänge, wenn ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone geparkt wurde.

Dem ruhenden Verkehr (Halt- oder Parkverstoß) zuzurechnen ist das Verkehrsverbot Z 270.1 (Umweltzone), mit der Folge, dass ein Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch als Anlassordnungswidrigkeit in Betracht kommt.

Die gegenteilige Auffassung war für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 01.09.2009 durchaus zutreffend, jedoch hat der Gesetzgeber in der Begründung deutlich gemacht, dass das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um eine unterschiedliche Auslegung auszuschließen, insbesondere sollte sichergestellt werden, dass auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße geahndet werden, was eine Kostentragungspflicht nach § 25a StVG nach sich zieht.

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AG Köln, 02.05.2019 - Az: 813 OWi 5/19 (B)

ECLI:DE:AGK:2019:0502.813OWI5.19B.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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