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Fluchtfahrt vor Polizei - MPU und Fahrerlaubnisentziehung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage war der angefochtene Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Auf eine solche Ungeeignetheit darf sie nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dann schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Die Vorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Betroffene gegenüber der Behörde verweigert, obwohl er in der Anordnung seiner Begutachtung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV darauf hingewiesen wurde, dass aus der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden darf.

Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt voraus, dass die Gutachtenanforderung rechtmäßig ergangen ist.

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OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - Az: 12 ME 197/17

ECLI:DE:OVGNI:2017:1129.12ME197.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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