Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu entziehen, wenn der Inhaber aufgrund wiederholter Verkehrsverstöße nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit bietet. Maßgeblich ist dabei die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit - Verstöße auf Privatfahrten sind ebenso zu berücksichtigen wie solche im Berufsverkehr. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei einer Geschwindigkeitsübertretung Fahrgäste im Fahrzeug befanden.
Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab
Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung richtet sich nach § 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Danach ist die Erlaubnis zwingend zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Der Begriff der „Gewähr“ ist als Prognoseentscheidung zu verstehen: Es genügt, dass Tatsachen vorliegen, die die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, der Inhaber werde die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber ihm anvertrauten Personen künftig missachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2009 - Az: 1 S 172.08). Ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich; bereits Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit zwingen zur Entziehung (vgl. OVG Saarland, 22.06.2004 - Az: 1 W 23/04).Wie ist die Gesamtpersönlichkeit zu würdigen?
Ob die Gewähr i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV vorliegt, ist durch umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - sowohl verkehrsrechtlicher als auch nicht verkehrsrechtlicher Art - sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Die Prüfung beschränkt sich ausdrücklich nicht auf Verhaltensweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen. Auch Verfehlungen aus dem privaten Bereich sind zu berücksichtigen, sofern sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. BVerwG, 19.03.1986 - Az: 7 B 19.86). Gilt dies bereits für Verstöße ohne Kraftfahrzeugbezug, so müssen erst recht straßenverkehrsrechtliche Verstöße in die Bewertung einfließen, unabhängig davon, ob sie bei einer Privat- oder einer Berufsfahrt begangen wurden.Spielt es eine Rolle, ob Fahrgäste im Fahrzeug saßen?
Der Umstand, dass Geschwindigkeitsübertretungen auf Taxifahrten ohne Fahrgäste begangen wurden, begründet keine günstigere Prognose. Im Gegenteil belegt ein solches Verhalten das Fehlen eines hinreichenden Problembewusstseins: Wer auch im Leerfahrtbetrieb wiederholt erheblich zu schnell fährt, lässt erkennen, dass die Anwesenheit von Fahrgästen lediglich vom Zufall abhing. Aus demselben Grund scheidet eine Differenzierung zwischen Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung aus. Maßgeblich ist das Fahrverhalten insgesamt, nicht die jeweilige Fahrtart.Tilgungsfristen als Grenze der Verwertbarkeit
Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Prognoseentscheidung auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen, die Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers zulassen, insbesondere auf die Eintragungen im Verkehrszentralregister. Solange Eintragungen nicht nach Maßgabe des § 29 StVG getilgt und damit der behördlichen Verwertung entzogen sind, dürfen sie in die Beurteilung einfließen. Ein allgemeines Verwertungsverbot für ältere, noch nicht getilgte Verstöße besteht nicht. Der Gesetzgeber hat durch das System der Tilgungsfristen bewusst geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt zurückliegende Verstöße verwertbar bleiben; diese gesetzgeberische Wertung ist von der Behörde anzuwenden und vom Betroffenen hinzunehmen.Kein Vorrang einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht als milderes Mittel vorzuschalten. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, ihre Prognoseentscheidung bereits auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte - wie eingetragener Verkehrsverstöße - zu treffen. Liegen hinreichende objektive Anzeichen für eine mangelnde Zuverlässigkeit vor, ist die Entziehung zwingend; ein Ermessensspielraum, der die Anordnung einer MPU als Alternative eröffnen würde, besteht in diesem Fall nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angewiesen ist.
VG Mainz, 03.06.2009 - Az: 3 K 1046/08
ECLI:DE:VGMAINZ:2009:0603.3K1046.08.MZ.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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