Kann der verantwortliche Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß trotz angemessener behördlicher Ermittlungsbemühungen nicht festgestellt werden, darf die Zulassungsbehörde dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Der Halter kann sich dabei nicht erfolgreich auf eine mangelnde Bildqualität des Messfotos berufen, wenn er zugleich jede Mitwirkung an der Aufklärung - etwa durch Eingrenzung des Nutzerkreises - verweigert.
Vorliegend wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten, was nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße sowie einer Punktebewertung geahndet worden wäre und damit einen nicht unerheblichen Verstoß darstellte.
Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Zulassungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Vorschrift dient der Ergänzung der Kennzeichnungspflicht und soll sicherstellen, dass künftige Verkehrsverstöße mit dem betreffenden Fahrzeug ohne Schwierigkeiten aufgeklärt werden können. Adressat der Anordnung ist der Halter, weil ihm die Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug sowie die Möglichkeit obliegt, dessen Nutzung zu kontrollieren. Vernachlässigt er diese Aufsichtsmöglichkeit, indem er nicht offenlegt oder offenlegen will, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat, darf er zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Auf die Frage, ob vom Halter selbst künftig Verkehrsverstöße zu erwarten sind, kommt es dabei nicht an; ausreichend ist die bei jeder Fahrzeugnutzung bestehende Möglichkeit, dass ein Fahrer gegen Verkehrsvorschriften verstößt (vgl. BVerwG, 23.06.1989 - Az: 7 B 90/89).Wann liegt ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vor?
Eine Fahrtenbuchauflage setzt voraus, dass Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt wurden. Bereits ein einmaliger Verstoß genügt, wenn er nicht unwesentlich ist und sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Als Indiz für das Gewicht des Verstoßes kann die sachverständige Bewertung des Verordnungsgebers herangezogen werden, etwa die Einstufung im Bußgeldkatalog sowie eine damit verbundene Punktebewertung im Verkehrszentralregister beziehungsweise Fahreignungsregister. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung im Einzelfall kommt es nicht an; nach der Rechtsprechung reicht bereits ein mit einem Punkt bewerteter Verstoß aus, ohne dass es auf die näheren Umstände der Tat oder deren tatsächliche Gefährlichkeit ankommt (vgl. BVerwG, 09.09.1999 - Az: 3 B 94/99; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1999 - Az: 8 A 699/97).Vorliegend wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten, was nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße sowie einer Punktebewertung geahndet worden wäre und damit einen nicht unerheblichen Verstoß darstellte.
Wann ist die Feststellung des Fahrzeugführers als unmöglich anzusehen?
Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt vor, wenn die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen den Täter nicht ermitteln konnte. Maßgeblich ist, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Verweigert der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung, ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllose und zeitraubende, wenig erfolgversprechende Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG und ihrer möglichen Unterbrechung nach § 33 Abs. 1 bis 3 OWiG, innerhalb derer der Täter so rechtzeitig bekannt sein muss, dass die Tat noch mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3/80).Urteil freischalten
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VG München, 30.06.2014 - Az: M 23 S 14.652
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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