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Geschwindigkeitsmessung ohne Speicherung von Rohmessdaten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 - Az: Lv 7/17 - generell wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung (Art 60 Abs. 1 Verf SL i.V.m. Art 20, Art 14 Abs 3 Verf SL) die Ergebnisse des Messverfahrens mit „Traffistar S 350“ für generell unverwertbar hält, kann dem nicht gefolgt werden.

Denn davon, ob das Ergebnis einer Messung oder einer sonstigen Untersuchung im Einzelfall reproduzierbar ist, kann die Validität der Untersuchung nicht abhängig sein; jedenfalls ein generelles Beweisverwertungsverbot ist aus der unterbliebenen Datenspeicherung nicht abzuleiten.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Vorenthalten von Auskünften oder Daten bei bestimmten Konstellationen als unzulässige Beschränkung der Verteidigung anzusehen ist.

Dies kann im konkreten Einzelfall namentlich dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteten Antrag gestellt und sein erneuter, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde.


OLG Stuttgart, 19.09.2019 - Az: 1 Rb 28 Ss 300/19

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