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Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren (Riegl LR 90-235/P)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Kann bei einer Messung mittels Riegl LR 90-235/P die Durchführung des Selbsttests und des Displaytests nicht festgestellt werden und besteht zudem die Möglichkeit, dass im Dunkeln in 240 Meter Entfernung in eine Fahrzeugkolonne hineingemessen wurde, so steht die Richtigkeit der Messung ebenso wie die Zuordnungssicherheit so sehr infrage, dass ein Freispruch zu erfolgen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ob die Betroffene zu schnell gefahren ist oder nicht, konnte das Gericht nicht feststellen. Sie wurde jedenfalls im Rahmen einer Messung durch den Polizeibeamten C als zu schnell fahrende Fahrzeugführerin identifiziert und angehalten. Dabei nutzte der Zeuge C ein zur Tatzeit gültig geeichtes Lasermessgerät des Typs Riegl LR 90-235/P. Er führte in 240 Meter Entfernung von seinem Standort aus eine Messung in den vorbeifließenden Verkehr durch. Zu dieser Zeit war es dunkel am Tatort.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung durch den Zeugen C eingesetzt wurde. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass von den 4 für den Einsatz des Gerätes erforderlichen Funktionstests die beiden ersten Tests, also der Selbsttest und der Displaytest, ordnungsgemäß durchgeführt wurden durch den Zeugen. Ferner konnte nicht festgestellt werden, wie der Zeuge die Messung durchgeführt hat und im Dunkeln festgestellt hat, dass das von ihm angemessene Fahrzeug auch dasjenige ist, das schließlich angehalten wurde.

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