Die unterbliebene Beiziehung von Messunterlagen kann keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründen. Insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - Az: 2 Rb 8 Ss 194/19) einschließlich seiner Begründung an.
Dieses hat u. a. ausgeführt:
„Der gegenteiligen Auffassung im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.4.2018 kann insoweit nicht gefolgt werden. Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dazu im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.1983 (BVerfGE 63, 45) zutreffend ausgeführt: „Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Sein Schutzbereich ist hingegen nicht mehr berührt, wenn die wesensverschiedene andere Frage zu beantworten ist, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe; denn es ist nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Auch wenn man unterstellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ihm - unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen auch immer - ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht daher jedenfalls beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten.“
Soweit die Versagung in die Einsicht von Messunterlagen eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und damit einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren darstellen soll, kann vorliegend dahinstehen, ob dies überhaupt über den Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu rechtfertigen vermag. Denn der Senat ist mit dem OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, 23.07.2018 - Az: 2 Ss (OWi) 197/18) der Ansicht, dass die Grundsätze des fairen Verfahrens durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Herbeiziehung der Rohmessdaten nicht verletzt werden.
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