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Wann das ärztliche Fahreignungsgutachten droht und was erlaubt ist

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung eines Kraftfahrers, steht die Fahrerlaubnisbehörde vor der Aufgabe, diese Zweifel auszuräumen, bevor sie über die Erteilung, Verlängerung oder den Entzug der Fahrerlaubnis entscheidet. Ein Instrument hierfür ist das ärztliche Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beziehungsweise den §§ 13 und 14 FeV. Es ist strikt von der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterscheiden, welche üblicherweise bei schweren Verkehrsverstößen oder Alkoholauffälligkeiten angeordnet wird. Beim ärztlichen Gutachten geht es primär nicht um eine Prognose des zukünftigen Verhaltens, sondern um die Klärung der gegenwärtigen gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Fahreignung.

Rechtliche Grundlagen und Anlässe der Anordnung

Die Gründe, aus denen die Führerscheinstelle ein solches Gutachten verlangen kann, sind vielfältig und reichen von körperlichen Leiden wie Diabetes, Herz- und Gefäßerkrankungen oder Erkrankungen des Nervensystems bis hin zu psychischen Erkrankungen. Auch Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol, Drogen oder der Einnahme von Arzneimitteln können eine Überprüfung notwendig machen. Ebenso ist die Verlängerung der Lkw- und Bus-Führerscheinklassen C und D ein häufiger Anlass.

Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Solche Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine solche Erkrankung bereits feststeht; ein entsprechender Anfangsverdacht genügt. Dieser Verdacht darf jedoch nicht „ins Blaue hinein“ geäußert werden, sondern muss auf konkreten Tatsachen basieren. Mutmaßungen oder bloße Werturteile reichen für einen solch tief greifenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht aus.

Formelle Anforderungen an die Gutachtensaufforderung

Da die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens selbst kein Verwaltungsakt ist und somit nicht direkt isoliert angefochten werden kann, sondern lediglich im Zusammenhang mit einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis überprüfbar ist, legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an deren Rechtmäßigkeit an. Die Behörde muss dem Betroffenen in der Anordnung die Tatsachen mitteilen, die die Eignungszweifel begründen. Zudem muss die zu untersuchende Fragestellung so formuliert sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik geklärt werden soll. Er muss in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Ein Mangel an Bestimmtheit kann zur Rechtswidrigkeit der gesamten Anordnung führen. Soweit die Behörde ein fachärztliches Gutachten anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit grundsätzlich auch die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll (vgl. VG Würzburg, 20.01.2021 - Az: W 6 K 20.827).

Ablauf der Begutachtung und Auswahl des Arztes

Wird ein Betroffener zur Untersuchung aufgefordert, wird ihm meist mitgeteilt, wer das Gutachten erstellen darf. Je nach Fallkonstellation kommen hierfür Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, Ärzte des Gesundheitsamtes, Betriebsärzte, Rechtsmediziner oder Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) in Betracht. Wichtig ist der Grundsatz der Neutralität: Der untersuchende Facharzt darf nicht der behandelnde Arzt des Betroffenen sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde sendet daraufhin die relevanten Unterlagen unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote direkt an den Gutachter und formuliert die konkreten Fragen zur Fahreignung. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV muss dem Betroffenen zudem mitgeteilt werden, dass er die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Unterbleibt dieser Hinweis, führt dies jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Anordnung, sofern der Betroffene durch die Einsicht keine neuen Kenntnisse erlangen würde, die ihm nicht schon durch die Begründung der Anordnung bekannt waren (vgl. VGH Bayern, 27.11.2012 - Az: 11 ZB 12.1596).

Die Untersuchung selbst umfasst je nach Fragestellung verschiedene Aspekte wie den allgemeinen Gesundheitszustand, die Sinnesfunktionen, die Reaktionsfähigkeit oder auch labortechnische Untersuchungen. Ziel ist es, anhand der Befunde und eines Gesprächs zu klären, ob die Fahreignung besteht oder ob Auflagen erforderlich sind.

Besonderheiten bei Diabetes-Erkrankungen

Ein häufiger Streitpunkt ist die Verhältnismäßigkeit der Anordnung bei verbreiteten Erkrankungen wie Diabetes mellitus. Zwar ist Diabetes in Anlage 4 zur FeV aufgeführt, jedoch führt die Erkrankung in der Mehrzahl der Fälle nicht zur Fahrungeeignetheit. Eine Ungeeignetheit liegt meist nur bei Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen oder fehlender Hypoglykämiewahrnehmung vor.

Daher gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Behörde vor Anordnung eines teuren und aufwendigen Gutachtens zunächst versucht, den Sachverhalt durch mildere Mittel aufzuklären (vgl. VGH Bayern, 05.10.2020 - Az: 11 CS 20.1203). Dies kann beispielsweise die Aufforderung zur Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes sein. Erst wenn der Betroffene hierbei nicht mitwirkt, ist die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt (vgl. VG Bremen, 28.04.2020 - Az: 5 V 25/20).

Drogen- und Alkoholfragestellungen

Bei Zweifeln an der Fahreignung aufgrund von Alkohol oder Drogen stehen Konsumgewohnheiten und deren Auswirkung auf die Fahrtauglichkeit im Fokus. Neben der körperlichen Untersuchung und dem Gespräch sind hier labormedizinische Analysen von Urin, Blut oder Haaren essenziell.

Auch hier muss die Anordnung der Behörde präzise sein. Ordnet die Behörde beispielsweise eine Untersuchung wegen Cannabisverdachts an und ist der Anordnungstext hinsichtlich einer zusätzlich geforderten Urinprobe widersprüchlich oder unklar, darf eine Weigerung des Betroffenen, Urin abzugeben, nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden (vgl. OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - Az: 12 LB 64/13). Der Betroffene muss der Anordnung konkret entnehmen können, welches Verhalten von ihm gefordert wird.

Um eine Drogenfreiheit zu belegen, eignet sich oft eine Haaranalyse, da diese einen Rückblick von bis zu sechs Monaten (bei Drogen) ermöglichen kann, sofern das Haar unbehandelt ist. Bei Alkoholfragestellungen können Blutwerte (Leberwerte, Alkoholmarker) und Haaranalysen (bis zu 3 Monate rückwirkend) herangezogen werden.

Kosten und Fristen

Die Kosten für ein ärztliches Gutachten sind vom Betroffenen selbst zu tragen. Sie variieren je nach Umfang und durchführender Stelle. Gegen die reine Kostenentscheidung der Behörde (Gebührenbescheid für die Anordnung) ist Rechtsschutz möglich, auch wenn die Anordnung selbst nicht isoliert angefochten werden kann (vgl. VGH Bayern, 01.07.2022 - Az: 11 CS 21.2693).

Die Frist zur Beibringung des Gutachtens wird von der Behörde festgelegt. Dabei sind nicht die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend, sondern der Zweck der Begutachtung. Die Frist muss sich an der Zeitspanne orientieren, die eine Begutachtungsstelle voraussichtlich benötigt (vgl. VGH Bayern, 11.02.2019 - Az: 11 CS 18.1808). So gibt es keinen pauschalen Anspruch auf eine Frist von beispielsweise drei Monaten.

Folgen der Verweigerung - Schluss auf die Nichteignung

Das schärfste Schwert der Behörde ist § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dies gilt auch bei einer nur teilweisen Verweigerung, etwa wenn notwendige Teiluntersuchungen blockiert werden.

Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der Behörde formell und materiell rechtmäßig war. War die Fragestellung zu unbestimmt, die Frist zu kurz oder fehlte ein konkreter Anlass, ist der Schluss auf die Nichteignung rechtswidrig. Ebenso darf die Behörde nicht einfach ein ihr unverständliches Gutachten durch ihre eigene Meinung ersetzen; sie muss bei Unklarheiten beim Gutachter nachfragen oder Nachbesserung verlangen (vgl. VGH Bayern, 26.07.2019 - Az: 11 CS 19.1093).

Zustellungsprobleme und formelle Hindernisse

Damit die Rechtsfolgen einer Nichtbeibringung eintreten können, muss der Betroffene auch ordnungsgemäß zur Gutachtensvorlage aufgefordert worden sein. Eine fehlerhafte Zustellung, beispielsweise die Übergabe an einen im selben Haus in einer separaten Wohnung lebenden Angehörigen (anstatt einer Ersatzzustellung in den Briefkasten, wenn dies so dokumentiert wurde), kann dazu führen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt und kein Schluss auf die Nichteignung gezogen werden darf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2012 - Az: 16 B 543/12).

Sollte das Gutachten negativ ausfallen, stellt dies eine neue Tatsache dar. Die Behörde prüft das Ergebnis und entscheidet dann über den Entzug oder die Auflagen. Der Betroffene hat jedoch das Recht, das Gutachten einzusehen und muss selbst entscheiden, ob er es der Behörde vorlegt – wobei die Nichtvorlage wiederum die genannten Konsequenzen nach sich zieht.
Stand: 02.02.2026
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