Hat ein Betroffener mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine rechtzeitige Kenntnis von der Aufforderung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens hatte, so kann nicht auf die Nichteignung geschlossen werden, wenn innerhalb einer Frist von drei Tagen nicht die geforderte Untersuchung vorgelegt wird.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2012 - Az: 16 B 543/12
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