Ein Anspruch auf Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß
§ 651n Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn der
Reiseveranstalter wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände - wie dem
Ausbruch einer Epidemie - rechtmäßig vom
Reisevertrag zurücktritt.
Selbst wenn der Rücktritt (möglicherweise) verfrüht erfolgte, entfällt der Anspruch, wenn feststeht, dass die Reise ohnehin nicht hätte durchgeführt werden können - der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens greift dann zulasten des
Reisenden.
Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Gemäß § 651n Abs. 2 BGB kann der Reisende bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung einer
Pauschalreise eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Dieser Anspruch setzt jedoch zunächst dieselben Voraussetzungen voraus wie der Schadensersatzanspruch nach § 651n Abs. 1 BGB. Eine Entschädigung ist daher ausgeschlossen, wenn der
Reisemangel auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen im Sinne von § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB beruht.
Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne von
§ 651h Abs. 3 BGB sind solche, die nicht der Kontrolle der sich darauf berufenden Partei unterliegen und deren Folgen auch bei Ergreifung aller zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können. Der Ausbruch einer schweren Krankheit oder Epidemie am Reiseziel stellt unzweifelhaft einen solchen Umstand dar. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Zielgebiet zum Rücktrittszeitpunkt bereits von dem Ausbruch betroffen ist. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung genügt. Maßgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtung eine sichere Durchführung der Pauschalreise unmöglich sein wird, der Reisezweck also insgesamt infrage steht.
Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn bei ex-ante-Prognose unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % oder mehr mit dem Eintritt des beeinträchtigenden Umstands zum Zeitpunkt der Anreise beziehungsweise während der Reise zu rechnen ist (vgl. BGH, 15.10.2002 - Az:
X ZR 147/01). Gerade bei Gesundheitsrisiken sind die Anforderungen an die Erheblichkeit nicht zu hoch anzusetzen.
Besonderheiten ergeben sich bei
Kreuzfahrten, da wegen der Vielzahl von Menschen auf engem Raum eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht und eine sofortige intensivmedizinische Versorgung regelmäßig nicht möglich ist.
Prognoseentscheidung und Rücktrittszeitpunkt
Das Fehlen einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes schließt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung nicht aus. Dasselbe gilt für das Fehlen einer Warnung der Weltgesundheitsorganisation. Indizwirkung kommt einer solchen Warnung jedoch zu.
Vorliegend war bereits Mitte Februar 2020 - rund vier Wochen vor Reisebeginn Mitte März 2020 - aufgrund der Entwicklung der Infektionszahlen, der Deklaration einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die WHO am 30. Januar 2020 sowie der Quarantäneanordnungen für mehrere Kreuzfahrtschiffe in asiatischen Gewässern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gebuchte Kreuzfahrt durch Covid-19-bedingte Beeinträchtigungen erheblich betroffen sein werde. In einem solchen Szenario ist ein Reiserücktritt vier Wochen vor Reisebeginn nicht als übereilt zu werten. Teilweise wird in der Literatur sogar vertreten, dass bei Pauschalreisen ins Ausland ein Rücktritt bereits mehrere Monate vor Reisebeginn möglich sein kann.
Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
Selbst wenn man einen verfrühten oder nicht gerechtfertigten Rücktritt des Reiseveranstalters unterstellt, entfällt ein Schadensersatzanspruch - einschließlich der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit - dann, wenn die Reise auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht durchgeführt worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Voraussetzung ist, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit einer rechtmäßigen Herbeiführung reicht nicht aus (vgl. BGH, 09.03.2012 - Az: V ZR 156/11). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der hypothetische Reiseantritt, weil sich die Bedrohungslage erst zu diesem Zeitpunkt abschließend beurteilen lässt. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei Reisebeginn ein Reisehindernis noch droht oder bereits vorliegt.
Dem steht nicht entgegen, dass die nach § 651h BGB zu treffende Prognoseentscheidung ex ante zu erfolgen hat. Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze. Der Kausalzusammenhang zwischen einem möglicherweise verfrühten Rücktritt und dem geltend gemachten Nachteil entfällt, wenn - wie bei der Corona-Pandemie - im Zeitraum des geplanten Reiseantritts weltweit keine Kreuzfahrten mehr stattfanden und eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen war (vgl. LG Frankfurt, 17.11.2020 - Az:
2-24 O 189/20).