Der
Reiseveranstalter kann den Reisenden nicht auf Grundlage des Rechtsinstitutes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auf eine Umbuchung anstatt der Rückzahlung des
Reisepreises verweisen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger zu 1. buchte für sich und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., bei der Beklagten eine Reise in der Zeit vom 29.3. bis 14.4.2020 nach Südafrika und Mauritius zum Preis von insgesamt 6.594,00 € (3.297,00 € pro Person). Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 5.2.2020. Die Kläger zahlten den Reisepreis an die Beklagte.
Am 24.3.2020 stornierte die Beklagte die Reise wegen der Corona-Pandemie. Sie bot den Klägern eine Umbuchung der Reise auf einen anderen Termin an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.4.2020 widersprachen die Kläger einer Umbuchung und forderten die Rückzahlung des Reisepreises. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 30.4.2020.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet. Auf eine Umbuchung oder einen Gutschein müssten sie sich nicht verweisen lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung des auf die gebuchte Reise gezahlten Reisepreises verlangen (§§
651h Abs. 1 S. 2, 346 BGB).
Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn unter anderem dann vom
Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und ist verpflichtet, unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten, §§ 651 Buchst. h Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 BGB.
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