Eine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ergibt sich aus
§ 651n Abs. 2 BGB. Danach kann ein
Reisender Ersatz für Urlaubszeit verlangen, die durch die Vereitelung der
Pauschalreise entfallen ist.
Pauschalreisen im Sinne von
§ 651a BGB liegen vor, wenn der
Reiseveranstalter eine Kombination aus Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Programm und Service schuldet. Die Vereitelung einer solchen Reise begründet den haftungsausfüllenden Tatbestand der vertanen Urlaubszeit. Die tatsächliche Nutzung der Zeit ist hierbei rechtlich unerheblich; entscheidend ist der Eintritt der Vereitelung (BGH, 11.01.2005 - Az:
X ZR 118/03; BGH, 18.12.2012 - Az:
X ZR 2/12).
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände. Ein wesentlicher Maßstab ist der vereinbarte
Reisepreis, da dieser das Gewicht des immateriellen Vorteils für den Reisenden widerspiegelt. Vollständige Entfallfälle sind nicht automatisch mit Fällen gleichzusetzen, in denen die Reise wegen erheblicher Mängel beeinträchtigt wurde (AG Bonn, 31.10.2023 - Az:
101 C 30/23; BGH, 11.01.2005 - Az:
X ZR 118/03; BGH, 29.05.2018 - Az:
X ZR 94/17).
Bei der Bemessung der Entschädigung ist die Anzahl der Reiseteilnehmer, die Länge der Reise, die Kosten und die Planungsaufwendungen zu berücksichtigen. Besondere Anlässe oder der Zeitpunkt der Reise können das Ausmaß des immateriellen Schadens erhöhen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die
Absage freiwillig aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte; dies entlastet den Veranstalter rechtlich nicht. Auch die frühzeitige Absage und ein Angebot zur Ersatzreise mildern den Anspruch nicht, sofern keine konkreten Ersatzleistungen angeboten wurden.
Schließlich ist die Entschädigung auf die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu einer bestimmten Zeit beschränkt. Eine Nachholung der Reise zu einem späteren Zeitpunkt ist für die Bemessung nicht relevant, da sie den ursprünglichen immateriellen Verlust nicht kompensiert.
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