Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein
Reisender die
Reise wegen außergewöhnlicher Umstände kostenfrei stornieren kann, sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine
Pauschalreise. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung einer
Stornierungsentschädigung.
Im Juli 2019 buchte die Klägerin bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise „Unterwegs an der Costa de la Luz 2020“, die vom 7. bis 21. Oktober 2020 stattfinden und 2.268 Euro kosten sollte. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf die
Auswirkungen der Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise.
Die Beklagte stellte der Klägerin unter Einbehalt der Anzahlung eine restliche Stornierungsentschädigung in Höhe von 242 Euro in Rechnung. Die Klägerin lehnte eine Zahlung ab.
Die Beklagte sagte die Reise am 17. September 2020 nach einer Reisewarnung ab. Dem Begehren der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt und die auf Zahlung von 242 Euro nebst Zinsen gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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