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Angemessenheit von Stornokosten nach Reiserücktritt muss der Veranstalter darlegen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF kann der Reiseveranstalter bei Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände liegt beim Reiseveranstalter.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF ist ein Gegenrecht, das der Reiseveranstalter dem Anspruch des Reisenden auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises entgegenhalten kann. Dementsprechend obliegt es dem Reiseveranstalter, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen.

Sofern der Reiseveranstalter die Entschädigung auf der Grundlage der konkret entstandenen Aufwendung berechnet, hat er demgemäß darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, welche Aufwendungen er erspart hat und welche Reiseleistungen er anderweit verwenden konnte.

Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf eine vertragliche Pauschalierung gemäß § 651i Abs. 3 BGB aF stützt, muss er darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen.

Nach § 651i Abs. 3 BGB aF kann vertraglich für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt hierfür Kriterien.

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