Wird ein über einen
Vermittler gebuchter Flug
storniert, so kann sich die Fluggesellschaft nicht durch die Erstattung der Kosten an den Vermittler von der Pflicht zur Rückzahlung befreien, da der Vermittler ohne Ermächtigung des Flugpassagiers nicht zum Leistungsempfang berechtigt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gegenstand eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Fluggast und dem (ggf. über die IATA) zugelassenen Vermittler oder dem
Reisebüro ist die Vermittlung von Flugreisen zwischen dem Kunden und den Fluggesellschaften, die Übermittlung der notwendigen Buchungsunterlagen/Tickets an den Buchenden sowie die Übermittlung des Reisepreises an die Fluggesellschaft. Die Vermittlungsprovision entsteht bereits mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages. Hiernach ist der Vertrag seitens des Vermittlers erfüllt. Weitergehende Hauptpflichten hat der Vermittler im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 Abs. 1 BGB gegenüber dem Fluggast nicht, auch nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung oder dem Beförderungsvertrag zwischen Fluggesellschaft und Fluggast, auch nicht als Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Wenn der Vermittler, wie hier, die Erstattungsabwicklung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen übernimmt, handelt er entweder im Rahmen eines gesonderten (unentgeltlichen) Auftragsverhältnisses oder aus Kulanz gegenüber dem Fluggast.
Wenn an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet wird, findet gemäß § 362 Abs. 2 BGB die Norm des § 185 BGB Anwendung. Eine Leistung an einen solchen Dritten, der nicht der Gläubiger im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist, hat nur befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme (im eigenen Namen) oder den Schuldner ermächtigt, Leistungen an den Dritten zu erbringen. Gleiches gilt, wenn er, wie hier nicht, entsprechende Zahlungen nachträglich genehmigt (§ 185 Abs. 2 BGB). Inhalt, Umfang und Grenzen einer Einziehungsermächtigung sind eine Frage der Auslegung im Einzelfall.
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