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Stornierung eines Fluges - Rückerstattung von Gebühren

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kunden von Ryanair werden künftig bei einer Flug-Stornierung Anrecht auf die Rückerstattung gezahlter Steuern und Gebühren haben. Dies ist das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Fluglinie mit der Wettbewerbszentrale, mit dem sich Ryanair im Rahmen eines vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreits im Vergleichswege letztlich einverstanden erklärt hatte.

Ryanair sagte zu, künftig in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beförderungsverträge mit Verbrauchern die Klausel "Sämtliche bezahlten Beträge (einschließlich Steuern und Gebühren) sind nicht erstattbar" nicht mehr zu verwenden. Zudem darf sich Ryanair künftig auch bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht auf diese Klausel berufen.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Klausel als "unzulässige Verbraucher-Benachteiligung" beanstandet. Denn Steuern und Gebühren seien Fluggast-bezogene Kosten, die nur anfielen, wenn der Passagier den Flug tatsächlich antrete. Sei dies dahingegen nicht der Fall, müssten die Steuern und Gebühren von der Fluggesellschaft nicht an den Abgaben-Gläubiger entrichtet werden. Die Fluggesellschaft sei in diesem Fall um die Steuern und Gebühren bereichert.

Der Fall dürfte auch Auswirkungen auf vergleichbare Klauseln anderer Fluggesellschaften haben.
Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, Ryanair hat sich in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, die Klausel zur Nicht-Erstattung von Steuern und Gebühren nicht mehr zu verwenden und sich auch bei bestehenden Verträgen nicht mehr darauf zu berufen.
Steuern und Gebühren sind fluggastbezogene Kosten, die nur bei tatsächlichem Flugantritt anfallen. Erfolgt kein Flugantritt, muss die Fluggesellschaft diese Beträge nicht an den Abgaben-Gläubiger entrichten und wäre andernfalls ungerechtfertigt bereichert.
Das Urteil bzw. der Vergleich im Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln hat Signalwirkung und dürfte die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Klauseln bei anderen Fluggesellschaften infrage stellen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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