Als zumutbare Maßnahmen im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO kommen auch solche Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel nicht auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann. Bestand eine andere zumutbare Möglichkeit der Ersatzbeförderung, mit das Endziel früher erreicht hätte werden können, so kann ein Anspruch auf eine
EU-Ausgleichszahlung bestehen, wenn diese von der Fluggesellschaft nicht ergriffen wurde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der
Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug, der planmäßig am 8. Januar 2020 um 7:20 Uhr (Ortszeit) in Reykjavik starten und um 12:05 Uhr (Ortszeit) in München landen sollte. Der Flug wurde aufgrund einer Blizzardwarnung
annulliert.
Der vorhergesagte Blizzard führte ab dem 7. Januar 2020 zu Beeinträchtigungen des Flugverkehrs im Bereich des Flughafens Reykjavik. Die Nutzung der Fluggastbrücken wurde für den Zeitraum vom 7. Januar 2020 um 20:38 Uhr bis 8. Januar 2020 um 10:50 Uhr aus Sicherheitsgründen eingestellt.
Die Zedenten erreichten ihr Ziel mit einem Ersatzflug am 9. Januar 2020 um 6:05 Uhr (Ortszeit).
Die Klägerin macht geltend, es habe eine frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden, mit der die Zedenten den Zielort München am 8. Januar 2020 um 22:00 Uhr (Ortszeit) erreicht hätten.
Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlung in Höhe von 800 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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