Entschließt sich der Reiseveranstalter dazu, eine Gruppenreise durchzuführen, obwohl die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, so kann der Reisende wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl weder kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten noch den Reisepreis mindern. Bei der Mindestteilnehmerzahl handelt es sich nämlich nicht um keine zugesicherte Eigenschaft oder Leistung der gebuchten Reise.
Der Katalogvermerk in der Reisebeschreibung einer Chinareise, die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen müsse erreicht werden, stellt lediglich einen Vorbehalt zu Gunsten des Reiseveranstalters dar. Eine Alleinreisende, die sich später in einer 5-Personengruppe mit zwei Paaren befindet, kann aus dem Katalogvermerk keine Rechte ableiten.
Der Katalogvermerk in der Reisebeschreibung einer Chinareise, die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen müsse erreicht werden, stellt lediglich einen Vorbehalt zu Gunsten des Reiseveranstalters dar. Eine Alleinreisende, die sich später in einer 5-Personengruppe mit zwei Paaren befindet, kann aus dem Katalogvermerk keine Rechte ableiten.
AG Frankfurt/Main, 17.07.2001 - Az: 30 C 762/01 - 71
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