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Montrealer Übereinkommen gilt nicht für Gruppenbeförderung
Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im
Montrealer Übereinkommen werden nur die Ansprüche der zu befördernden Personen (Reisenden) gegenüber einem Luftfrachtführer geregelt. Das Übereinkommen kommt nicht bei Gruppenbeförderungsverträgen zwischen
Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfrachtführer zur Anwendung.
Schadensersatzansprüche wegen
verspäteter Flugzeiten sind in diesem Fall daher ausschließlich über das allgemeine Vertragrecht geltend zu machen.
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