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Sicherheitsmaßnahmen wegen eines EU-Gipfels sind kein Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Unterbringung von Polizisten im Zuge eines EU-Gipfels im Hotel stellt keinen Reisemangel dar. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der einzelne Reisegast keinen Anspruch auf bestimmte andere Gäste oder die Abwesenheit bestimmter anderer Gäste hat. Auch dass die Polizisten im Hotel und in der Anlage bewaffnet herumliefen, begründet keinen Reisemangel

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte für die Zeit vom 12.6.2003 bis 26.6.2003 bei der Beklagten als Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise nach Griechenland in das Gebiet Neo Marmaras in die Anlage A, die auf den Seiten xxx und xxx im Reisekatalog der Beklagten, Griechenland, Sommer 2003, beschrieben ist, zum Reisepreis für zwei Erwachsene bei all inklusive-Verpflegung von 1.300,00 EUR. Der Kläger trat die Reise an, war jedoch mit den Reiseleistungen nicht zufrieden und wandte sich vor Ort an die Reiseleitung, die mit Datum vom 18.6.2003 die Beschwerden des Klägers als zur Kenntnis genommen bestätigte. Nach Rückkehr von dem Urlaub begehrte der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 3.7.2003 eine Reisepreisminderung um 627,47 EUR.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten diesen Betrag im Hinblick auf die von ihm behaupteten Mängel der Reiseleistung der Beklagten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten 627,47 EUR.

Nach § 651 a Abs.I BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der Regelung des § 651 c Abs.I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Falle kann der Reisende nach § 651 c Abs.II BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs.I BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651 d Abs. I BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zugrunde gelegte Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Klage keinen Erfolg haben.

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Martin BeckerPatrizia KleinTheresia Donath

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